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Ankündigungen und Empfehlungen zu Fachthemen, Neuigkeiten und Wichtiges vom SVA. (Seite wird unregelmässig, nach Bedarf aktualisiert) |
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Der Schweizerische Verband für Alimentenfachleute SVA gratuliert den Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungsjahrganges 2009/2010 an der ZHAW, Dep. Soziale Arbeit ganz herzlich zur bestandenen Prüfung als Alimentenfachperson.
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Elias Sumaya
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ALH AJB Region Ost, Wetzikon ZH
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Petrecca Pascale
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Soziale Dienste Lenzburg AG
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Estermann Jolanda
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Gemeinde Hitzkirch LU
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Pfeiffer Ruth
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ALH AJB Region West, Bülach ZH
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Gilgen Silvia
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Sozialdienste Stadt Thun BE
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Roth Amanda
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ALH Soziale Dienste Stadt Zürich ZH
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Heiniger David
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Oberamt Region Solothurn SO
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Stücheli Hubert
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Sozialamt der Stadt Luzern LU
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Held Barbara
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Soziale Dienste Spiez BE
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von Ah Hamidi Rahel
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ALH AJB Region Süd, Dietikon ZH
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Heller Irène
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Sozialdienst Gemeinde Rothenburg LU
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Wegmann Daniela
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ALH Soziale Dienste Stadt Zürich ZH
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Keller Kathrin
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Frauenzentrale Kanton Bern, Bern BE
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Zollinger Marlis
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ALH Jugendsekretariat Winterthur ZH
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Liechti Edith
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Regionaler Sozialdienst Schüpfen BE
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Wir wünschen allen für die berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg!
Diesen Dozierenden danken wir für ihr grosses Engagement:
| dipl. Psychologe IAP Angstmann André |
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lic. iur. John Sandra |
| Prof. Dr. iur. Benz Rolf |
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Dr. iur. Mäder Christian |
| Fürsprecherin Christener Charlotte |
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lic. iur. Nafz Sylvia |
| lic. iur. Friedauer Susanne |
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Dr. iur. Röhl Martin |
| lic. iur. Guler Albert |
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Bachelorarbeiten - Hochschule Luzern - Soziale Arbeit |
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Die Bachelorarbeiten der Studierenden sind im Volltext online abrufbar. Beste Arbeiten sind gesondert unter «Besonders empfehlenswert» aufgelistet. Im Bachelor-Studiengang 'Soziale Arbeit' mit den Studienrichtungen Sozialarbeit und Soziokultur bilden die Universität Luzern Sozialarbeiter und Soziokulturelle Animatorinnen aus. Der Bachelor-Studiengang bietet eine theoretisch fundierte und praxisorientierte Berufsausbildung und befähigt zur Berufsausübung.
| Zu den Diplomarbeiten: |
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Alimentenhilfe und Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) per 01.01.2011 |
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Ab der am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist unsicher ob Art. 68 ZPO von den Gerichten so ausgelegt wird, dass die gegenwärtige Praxis der Vertretung von Unterhaltsgläubigerinnen durch die Inkassostellen fortgesetzt werden kann. Wortlaut::

Abs. 1 lässt eine Vertretung im Prozess grundsätzlich zu, Abs. 2 behält indessen die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess den Anwältinnen und Anwälten vor, wobe wenige ausdrücklich genannte Ausnahmen zugelassen werden. Behörden werden in dieser Liste nicht als mögliche Vertreter genannt!
Mit dem Verweis auf die «berufsmässige Vertretung» will der Gesetzgeber eine restriktive Lösung treffen und die Vertretungsmöglichkeiten von Personen, welche nicht der Berufsgruppe der Anwälte und Anwältinnen angehören, weitgehend beschränken. Zudem ist Art. 68 ZPO und der darin enthaltene Ausnahmekatalog als abschliessende Regelung konzipiert.
Müssen solche Fälle künftig an teure Anwälte vergeben werden, hat dies u. a. eine gewaltige Kostenexplosion zulasten der öffentlichen Hand und erhebliche Mindereinnahmen aus der Inkassotätigkeit zur Folge.
Der SVA bemüht sich zur Zeit intensiv in dieser Frage Klarheit zu schaffen. Wir sind sehr interessiert an Ihrer Meldung darüber, ob und was diesbezüglich in Ihrem Kanton vorgekehrt wurde.
Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts Bundesamt für Justiz EJPD |
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Wieweit können gemäss der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) auch Nichtanwälte berufsmässig für Parteien handeln? Serap Hänggi, Januar 2010
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Elektronischer Verkehr mit Behörden - Zivil- & Strafverfahren sowie SchKG-Sachen per 01.01.2011 |
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In Zivil- und Strafverfahren sowie in Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren werden die Behörden ab nächstem Jahr Eingaben auch in elektronischer Form annehmen und behandeln. Der Bundesrat hat die Übermittlungsverordnung, die die Modalitäten des elektronischen Verkehrs regelt, auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
Die Übermittlungsverordnung bestimmt u.a., dass Eingaben an eine Behörde sowie die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen, Entscheiden und anderen Mitteilungen über eine anerkannte Plattform übermittelt werden.
Sodann hat der Bundesrat die geltende Verordnung, welche die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens regelt, angepasst sowie eine neue Verordnung über die - hauptsächlich redaktionellen - Anpassungen von Verordnungen an die Zivilprozessordnung verabschiedet und die Gebührenverordnung zum SchKG punktuell geändert.
| Medienmitteilung des EJPD |
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| Weitere Informationen zur "elektronischen Übermittlung" |
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| Übermittlungsverordnung |
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| Erläuterungen zur Verordnungen über die elektronische Übermittlung |
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| Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens |
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| Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung |
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