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30 | 07 | 2010
BGE Diverses | Drucken |

Keine Durchsetzbarkeit einer im Ehevertrag enthaltenen Klausel, Art. 125 ZGB

BGE 5A_56/2010 vom 2. Juni 2010

Keine Durchsetzbarkeit einer im Ehevertrag enthaltenen, nicht direkt anwendbaren Unterhaltsklausel, kein nachehelicher Unterhaltsanspruch nach fünf wöchiger Ehedauer.
Eine im Ehevertrag enthaltene blosse Absichtserklärung betreffend die Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts gibt der Berechtigten keinen Anlass, Vertrauen in den Bestand der Unterhaltsklausel zu haben.
Vielmehr musste der Berechtigten bewusst sein, dass eine Scheidungskonvention später zu unterzeichnen sein wird, womit das Risiko der Nichtunterzeichnung verbunden ist. Nach fünf wöchiger Ehedauer ist grundsätzlich eine Rückkehr und Reintegration im Heimatland zumutbar. Ein nicht ehebedingter gesundheitlicher Nachteil führt nicht zur Unterhaltsberechtigung.


Verletzung des rechtlichen Gehörs, keine Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde zur Abänderung resp. Aufhebung eines rechtskräftigen Eheschutzentscheides

5A_805/2009

Werden im Zusammenhang mit der Festlegung des Besuchsrechts die Entscheidgrundlagen einzig unter Einbezug der Kindsmutter erstellt, fehlen die Grundlagen für eine objektive, neutrale und unabhängige Expertisierung. Zudem ist die Sachaufklärung in Frage gestellt und wird das rechtliche Gehör des Kindsvaters in einer Weise verletzt, die nicht durch eine Anhörung vor Dritter Instanz geheilt werden kann. Ist ein Gericht im Rahmen eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens mit einer Sache befasst, obliegt diesem die Regelung des persönlichen Verkehrs sowie der Erlass allfälliger Eheschutzmassnahmen. Die Vormundschaftsbehörde ist als Vollzugsbehörde an das Gerichtsurteil grundsätzlich gebunden und darf die rechtskräftige Besuchsregelung weder abändern noch aufheben. Aufgrund der Dringlichkeitszuständigkeit kann höchstens der Vollzug vorübergehend ganz oder teilweise sistiert werden.


Begriff der Familienwohnung, Wohnungszuteilung, Trennungsunterhalt

5A_710/2009

Die von beiden Ehegatten bewohnte Liegenschaft behält ihren Charakter als Familienwohnung und den besonderen Schutz über die Trennung hinaus bis zur Ehescheidung. Nur unter gewissen Voraussetzungen, verliert die Familienwohnung ihren besonderen Charakter. Haben die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, ist dies insbesondere der Fall, wenn die Ehegatten die Wohnung aufgrund einer gegenseitigen Vereinbarung verlassen oder wenn der durch Art. 169 ZGB geschützte Ehegatte die gemeinsame Wohnung freiwillig, oder aufgrund einer gerichtlichen Anordnung, definitiv verlässt. Auch ein Affektionswert kann die Zuteilung der ehelichen Wohnung an einen Ehegatten rechtfertigen. Nach kurzer Ehedauer und in guten wirtschaftlichen Verhältnissen erscheint die Zusprechung eines temporären Unterhaltsbeitrags aufgrund der vorübergehenden gesundheitlichen Probleme der Unterhaltsberechtigten als angemessen.


Schuldfähig trotz IV-Rente - Keine psychiatrische Begutachtung nötig

BGE 6S.79/2007 und 6P.36/2007 vom 30. Mai 2007

Dass jemand ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat und deswegen eine volle Invalidenrente bezieht, bedeutet für sich allein noch nicht, dass seine Zurechnungsfähigkeit begutachtet werden muss, wenn er straffällig wird.

[Rz 1] Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts im Falle eines Trödlers hervor, der vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfacher Hehlerei zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden war. Der Entscheid beruht noch auf altem Recht, doch dürften die höchstrichterlichen Erwägungen auch für die seit Jahresbeginn geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs Gültigkeit haben, die nicht mehr von Zurechnungsfähigkeit sprechen, sondern von Schuldfähigkeit.

[Rz 2] «Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an» (Art. 20 Strafgesetzbuch). Dieser doppelte Sachverstand ist gemäss Rechtsprechung nicht nur erforderlich, wenn der Richter tatsächlich zweifelt, sondern bereits dann, wenn er «nach den Umständen ernsthafte Zweifel haben sollte» (BGE 132 IV 29 E. 5.1). Im beurteilten Fall hatte der Verurteilte eine Begutachtung verlangt, weil er aufgrund einer Schädel-Hirn-Verletzung an posttraumatischen Belastungs- und Anpassungsstörungen leide. Solche gehen indes laut einstimmig gefälltem Entscheid der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts «nur relativ selten mit Straftaten einher», und «dass sie zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit führen, ist kaum denkbar». Die fragliche Diagnose vermag daher keine ernsthaften Zweifel an der Schuldfähigkeit zu begründen. Es ist denn laut dem Urteil aus Lausanne auch kein Widerspruch zwischen der Persönlichkeit des Trödlers und der von ihm betriebenen Hehlerei auszumachen. Und der Umstand, dass er eine volle Invalidenrente bezieht, genügt für sich allein nicht, um ernsthafte Zweifel an seiner Schuldfähigkeit zu begründen.


Konkubinatspaar mit Kind unter einem Dach - keine Sozialhilfe bei ausreichendem Einkommen des Partners

Urteil 2P.242/2003 vom 12. Januar 2004 (keine BGE-Publikation)

Lebt ein Paar mit einem gemeinsamen Kind zusammen, darf laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts von einem stabilen Konkubinatsverhältnis ausgegangen werden, und zwar unabhängig davon, wie lange die Lebensgemeinschaft schon besteht. Das hat zur Folge, dass Mutter und Kind in solcher Situation keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn der Partner und Vater für den Lebensunterhalt aufzukommen vermag.

[Rz 1] Das Urteil der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung ruft in Erinnerung, dass die Sozialhilfe subsidiärer Natur ist und nicht zum permanenten Ergänzungs- oder Mindesteinkommen werden darf. Sie wird grundsätzlich nur geleistet, soweit ein Bedürftiger sich nicht selbst helfen oder von anderen Hilfe verlangen kann. Auch wenn das Konkubinat keinen klagbaren Anspruch auf finanzielle Unterstützung begründet, darf einer stabilen Konkubinatsbeziehung bei der Ermittlung des Sozialhilfebedarfs Rechnung getragen werden. Nach Auffassung des Bundesgerichts darf «insoweit von einer gegenseitigen Unterstützung der Konkubinatspartner ausgegangen werden». Das entspricht auch der neuen Praxis, wonach die finanziellen Verhältnisse des Partners in einem stabilen Konkubinat bei der Alimentenbevorschussung berücksichtigt werden dürfen (BGE 129 I 1 E. 3.2.4).

[Rz 2] Wenn ein Paar ein gemeinsames Kind hat und zusammen wohnt, lebt es aus Sicht des Bundesgerichts «eigentlich als Familie zusammen». Übernimmt ein Partner Haushalt und Kinderbetreuung, während der andere eine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht zudem eine klare Rollenteilung. Wenn unter solchen Umständen der den Haushalt führende Partner Sozialhilfe beansprucht, dürfen die finanziellen Verhältnisse des erwerbstätigen Partners berücksichtigt werden. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, «wenn eine Konkubinatsbeziehung, sobald das Paar mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt, für den Bereich der Sozialhilfe als ‹stabil› oder ‹gefestigt› betrachtet wird, ohne dass weitere Voraussetzungen – insbesondere hinsichtlich der Dauer des Konkubinats – erfüllt sind». – Anzumerken bleibt, dass laut dem Urteil aus Lausanne ebenso wenig Willkür vorliegt, wenn bei Konkubinatspaaren generell, auch bei solchen mit gemeinsamen Kindern, erst nach zweijährigem Zusammenleben eine gefestigte Beziehung bejaht wird.


Ausweisung wegen Schulden - Bundesgericht weist Beschwerde von Serben ab

BGE 2C_375/2008 vom 5. November 2008

Blosse Schuldenmacherei kann genügen, um einen Ausländer befristet aus der Schweiz auszuweisen. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass ein Serbe aus St. Gallen die Schweiz für drei Jahre verlassen muss, obwohl er seit dreissig Jahren hier lebt.

[Rz 1] Der heute 53-Jährige war 1977 als Saisonnier in die Schweiz gekommen. 1988 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. 1997 wurde er von den St. Galler Ausländerbehörden angesichts von Verlustscheinen in der Höhe von 106’000 Franken ein erstes Mal angehalten, seine finanziellen Verhältnisse in Ordnung zu bringen. Nachdem die Verlustscheine bis 2000 auf 189’000 Franken angewachsen waren, wurde ein erstes Mal seine Ausweisung verfügt. Die Massnahme wurde allerdings wieder aufgehoben, da sie ihm zuvor nicht offiziell angedroht worden war. Das wurde 2001 nachgeholt. Der Schuldenberg nahm trotzdem weiter zu. Bis 2005 betrugen die Verlustscheine 213’000 Franken. 2007 wurde er von den St. Galler Behörden deshalb für drei Jahre aus der Schweiz ausgewiesen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes nun abgewiesen.

[Rz 2] Laut dem Urteil genügt blosse Schuldenmacherei als Grund für die Ausweisung eines Ausländers. Nicht erforderlich sei, dass auch kriminelle Energie offenbart werde. Hier habe der Betroffene trotz Androhung weitere Schulden angehäuft und darüber hinaus den zuständigen Stellen falsche Angaben zu seinem Einkommen gemacht. Er habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er nicht ernsthaft gewillt gewesen sei, seine Schulden nach seinen Möglichkeiten zu begleichen. Damit bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Dass er sich bereits seit langer Zeit in der Schweiz aufhalte, stehe der Ausweisung nicht entgegen.

[Rz 3] Von einer besonders schützenswerten Integration könne nicht gesprochen werden. Zwar würden seine zwei Söhne und seine Lebensgefährtin in der Schweiz leben. Der ältere Sohn sei indessen bereits volljährig und nicht mehr auf seinen Vater angewiesen. Der 17-jährige Sohn und die serbische Partnerin könnten ihn ausserhalb der Schweiz besuchen oder ihm in die Heimat folgen. Anzumerken bleibt, dass die gesetzliche Lage auf Beginn dieses Jahres geändert hat, was laut Bundesgericht an der Rechtmässigkeit der Ausweisung aber wohl nichts ändern würde.


Kindesanhörung im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen (Art. 314 ZGB).

BGE 5A_626/2009 vom 25. November 2009

Im Sinne einer Richtlinie sind Kinder bezüglich der Kinderzuteilung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr anzuhören, wenn dies beantragt wird. Wird kein entsprechender Beweisantrag gestellt und das Kind in zwei Gutachten, auf die das Gericht seinen Entscheid stützt, zur Wohnsituation befragt, liegt keine Verletzung von Art. 314 ZGB wenn keine gerichtliche Kindesanhörung stattfindet.

Auszahlung eines Vorbezugs nach der Scheidung (Art. 122 Abs. 1 ZGB, Art. 5 FZG, 30c BVG, Art. 331e OR)

BGE 9C_593/2009  vom 24. November 2009

Wird dem im ausländischen Scheidungsurteil zur Teilung verpflichteten Ehegatten nach der Scheidung ein Vorbezug ausbezahlt, der auch den Anteil des Berechtigten am Vorsorgesubstrat umfasst, ist die Vorsorgeeinrichtung nicht verpflichtet, dem Berechtigten seinen Anteil erneut auszuzahlen. Der Anspruch richtet sich in diesem Fall direkt gegen den zur Teilung verpflichteten Ehegatten. Das dabei bestehende Ausfallrisiko hat der Berechtigte zu tragen.
Der Vorsorgeeinrichtung kann keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn sie bei geschiedenen Versicherten das Scheidungsurteil nicht einverlangt und den Vollzug einer darin allenfalls angeordneten Vorsorgeausgleichsteilung nicht überprüft. Verlangt wird eine Überprüfung des Zivilstandes und der Angaben auf dem Antragsformular, aber keine weitergehenden Nachforschungen.


Teilung des Vorbezugs für Wohneigentum im Rahmen der Scheidung, Behandlung eines Verlusts auf dem vorbezogenen Betrag bei Veräusserung der Liegenschaft vor der Scheidung (Art. 122. 124, 141 ZGB, Art. 22 FZG).

BGE 9C_691/2009 vom 24. November 2009

Stammt die Rente eines Ehegatten ausschliesslich aus einem vorehelichen Vorsorgeverhältnis welches für die vorsorgeausgleichsrechtliche Teilung irrelevant ist, kann das Vorsorgeguthaben des anderen Ehegatten nach Art. 122 ZGB geteilt werden. Der Vorbezug ist ein Vorsorgesurrogat und gilt im Falle der Scheidung als grundsätzlich zu teilende Freizügigkeitsleistung. Dies erfolgt indem der Vorbezug zu der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzugerechnet wird soweit eine Rückzahlungspflicht besteht. Ist jedoch jedoch das Wohneigentum vor der Scheidung veräussert worden, so muss der vorbezogene Betrag im Umfang des Erlöses zurückbezahlt werden. Ist beim Verkauf der Liegenschaft ein Verlust auf dem vorbezogenen Betrag entstanden, so besteht insoweit keine Rückzahlungspflicht mehr und gibt es auch vorsorgerechtliche nichts zu teilen. Der Verlust ist allenfalls in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Verzinsung des Vorbezugs ist von der gesetzlichen Regelung auszugehen, wonach die bei der Eheschliessung vorhandene Austrittsleistung aufzuzinsen ist.


Nachehelicher Unterhalt und Abfindung

BGE 5A_512/2008 vom 4. September 2008

Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Abfindung gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB nicht von vornherein ausschliesst, dass parallel auch eine Rente zugesprochen wird.


Abänderung des Scheidungsurteils hinsichtlich der elterlichen Sorge (Art. 134 ZGB).

BGE 5A_531/2009 vom 7. Dezember 2009

Die Neuregelung der elterlichen Sorge setzt voraus, dass eine Veränderung der Verhältnisse dies zwingend gebietet, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung der Hauptbezugspersonen verbundene Verlust an Kontinuität. Verreist die bis anhin sorgeberechtigte Kindsmutter mehrmals unangemeldet ins Ausland sodass die Kinder vom Vater aufgenommen werden müssen und verhält sie sich auch sonst unzuverlässig, während die Stabilität der Verhältnisse beim Kindsvater gewährleistet ist und dieser zudem eine grosse Bindungstoleranz aufweist, kann sich eine Umteilung des Sorgerechts rechtfertigen.


Wichtige Gründe für die nachträgliche Anfechtung der Vaterschaft, Dauer für die Einreichung der Klage nach bekannt werden eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB.

BGE 5A_298/2009 vom 7. Dezember 2009

Ein die verspätete Klageeinreichung rechtfertigender Grund liegt unter anderem dann vor, wenn der klagende Registervater zuvor keine zureichende Veranlassung zu Zweifel an seiner Vaterschaft und zur Anhebung der Anfechtungsklage gehabt hatte. Bei der Beurteilung ob ein wichtiger Grund vorliegt ist auch zu berücksichtigen, ob die Anfechtung des bestehenden Vaterschaftsverhältnisses oder aber dessen Fortbestand im Interesse des Kindes liegen. Erscheinen die Interessen beider Seiten als gleichwertig, ist dem Interesse des Kindes, einen Vater zu haben, der Vorrang zu geben. Beim Tatbestand von Art. 256 Abs. 3 ZGB handelt es sich um einen ausserordentlichen Rechtsbehelf der unter Umständen auch viele Jahre nach Ablauf der absoluten Frist von fünf Jahren seit der Geburt des Kindes noch offen stehen kann. Diese besonderen Verhältnisse sowie der Grundsatz von Treu und Glauben verlangen, dass die Klage mit aller nach den Umständen gebotenen Beschleunigung eingereicht wird, sobald sich der eine nachträgliche Anfechtung rechtfertigende Tatbestand verwirklicht hat. Unter Umständen ist ein Zuwarten über elf Monate zu lange.


Anerkennung einer ausländischen Adoption, Verletzung des schweizerischen Ordre Public (Art. 264 ZGB, Art. 25 ff., 78 IPRG).

BGE 5A_604/2009 vom 7. Dezember 2009

Bei der Adoption ist das Kindeswohl das zentrale Element. Vor der Anerkennung einer ausländischen Adoption ist sicherzustellen, dass sich die ausländische Behörde beim Entscheid über die Adoption am Kindeswohl orientiert hat. Ist dies nicht der Fall, verstösst die im Ausland ausgesprochene Adoption gegen den schweizerischen Ordre Public. Das ausländische Recht muss ähnlich wie das schweizerische Voraussetzungen kennen, die sicherstellen, dass bei der Adoption das Kindeswohl im Mittelpunkt steht. Auch wenn das ausländische Recht - anders als das schweizerische - nicht vorsieht, dass künftige Adoptiveltern vor der Adoption für eine bestimmte Zeit mit dem Kind zusammengelebt haben müssen, reichen gemeinsam mit dem Adoptivkind verbrachte Ferien nicht aus um eine genügende Bindung zwischen Adoptivkind und künftigen Adoptiveltern herzustellen. Bei der Adoption von Verwandten aus dem erweiterten Familienkreis ist umso genauer zu prüfen, ob die Adoption dem Kindeswohl entspricht. Haben die künftigen Adoptiveltern mit den Kindern lediglich Ferien verbracht und kann den Kindern auch in finanzieller Hinsicht keine gesicherte Zukunft in der Schweiz geboten werden, verstösst es nicht gegen Bundesrecht wenn die ausländische Adoption nicht anerkannt wird.


Aufhebung des Besuchsrechts (Art. 273 f. ZGB)

BGE 5A_398/2009 vom 7. Dezember 2009

Eine vollständig Aufhebung des Besuchsrechts kommt nur in Frage, wenn das Kindeswohl dies verlangt. Eine Kindswohlgefährdung liegt vor, wenn die psychische, moralische oder physische Entwicklung des Kindes, auch bereits bei eingeschränktem Kontakt mit dem anderen Elternteil, beeinträchtigt wird. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass der Gefährdung des Kindeswohls nicht mit milderen Massnahmen als der Aufhebung des Besuchsrechts begegnet werden kann. Liegen in einem Fall unterschiedliche fachliche Einschätzungen bezüglich der Gefährdung des Kindeswohls vor, wird kein Bundesrecht verletzt wenn ein hinsichtlich Dauer und Häufigkeit beschränktes überwachtes Besuchsrecht festgelegt wird.


Kein ausserbuchlicher Erwerb durch Urteil bei früherer Konkurseröffnung

BGE 5A_346/2009 vom 12. August 2009, keine BGE-Publikation

Das Scheidungsurteil wurde im Januar 2007 rechtskräftig. Als der Richter im Februar 2007 zur Vornahme der Eigentumsübertragung nach der genehmigten Konvention gelangte, wurde das Gesuch indessen abgewiesen, weil über das Vermögendes Ehemanns bereits im Dezember 2006 der Konkurs eröffnet worden war.

Der Ehemann gelangte bis ans Bundesgericht mit seiner Beschwerde, dieses wies BGer wies die Beschwerde ab. Die Richter urteilten, dass die Konkurseröffnung gegenüber jedermann gelte und er das Verfügungsrecht über sein Grundstück bei der Konkurseröffnung verloren hat. Grundbuchbeamte sind von Amtes wegen verpflichtet, bei Konkursen nur Eigentumsübertragungen mit Zustimmung der Konkursverwaltung vorzunehmen.
Der massgebliche Zeitpunkt für den Nachweis des Verfügungsrechts ist beim buchlichen Erwerb die Anmeldung der Eintragung im Grundbuch und beim ausserbuchlichen Erwerb infolge eines Gerichtsurteils dessen Eintritt der Rechtskraft. Hier wäre das Eigentum durch das im Januar rechtskräftige Urteil übertragen worden - wenn der Ehemann zu diesem Zeitpunkt noch verfügungsberechtigt wäre. Das Verfügungsrecht stand deshalb mehr ihm, sondern ausschliesslich der Konkursverwaltung zu, so dass seine Rechtshandlungen in Bezug auf Gegenstände der Konkursmasse gegenüber den Konkursgläubigern ungültig waren (SchKG 204 I):

«Es kommt vorliegend einzig darauf an, inwieweit über einen Vermögenswert, der in die Konkursmasse fällt, nach Aussprechung des Konkurses noch verfügt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Konkurseröffnung - unabhängig von der entsprechenden Anmerkung im Grundbuch - gegenüber jedermann gelte und vom Grundbuchbeamten von Amtes wegen zu beachten sei. Ohne Zustimmung der Konkursverwaltung dürfe keine Eigentumsübertragung vorgenommen werden. Dies ergebe sich aus Art. 204 Abs. 1 SchKG. Wenn der Beschwerdeführer nun meint, nur die Gläubiger oder der Konkursverwalter könnten sich auf die konkursrechtliche Verfügungsbeschränkung berufen, verkennt er die Tragweite des Konkurserkenntnisses. Soweit er zudem von einem ausserbuchlichen Erwerb am 20. Januar 2009 (...) ausgeht, blendet er aus, dass der Konkurs über sein Vermögen bereits am 11. Dezember 2006 rechtskräftig geworden ist.» Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf ZGB 204 II half nicht:

«Diese Bestimmung besagt, dass die Auflösung des Güterstandes bei einer Scheidung auf den Tag zurückbezogen wird, an dem das Begehren eingereicht wurde. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung geht es vorerst darum, festzuhalten, welche Vermögenswerte vorhanden sind und in welche Masse diese gehören (...) Ungeachtet (...) der Frage, ob die Ehegatten bereits mit dem Scheidungsbegehren dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen oder ob sie bis zum Scheidungsurteil noch unter dem bisherigen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung verbleiben (...), steht ihnen jetzt ein obligatorischer Anspruch auf den Vorschlagsanteil und kein dingliches Recht an einem einzelnen Gegenstand zu. Damit entfällt auch die Möglichkeit, einen von der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfassten Vermögenswert ausserbuchlich zu erwerben.»


Keine Witwerrente für Homosexuelle

BGE 9C_521/2008 vom 5. Oktober 2009 keine BGE-Publikation

Ein homosexueller Mann, dessen Partner kurz nach der Registrierung ihrer Gemeinschaft gestorben ist, erhält keine Witwerrente. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde abgewiesen. Gemäss Urteil würde er auch die Voraussetzungen für eine Witwerrente nicht erfüllen. Damit der homosexuelle Mann Witwerrente erhalten hätte können, hätte er Kinder haben und fünf Jahre in der registrierten Partnerschaft leben müssen.
Der Betroffene und sein Freund hatten ihre Partnerschaft 2007 registrieren lassen. Nur einen Monat später starb sein Lebenspartner. Der Hinterbliebene ersuchte die Waadtländer AHV-Ausgleichskasse anschliessend um Ausrichtung einer Witwerrente, was ihm jedoch verwehrt wurde. Die Waadtländer Behörden beschieden ihm, dass gemäss Gesetz zwar grundsätzlich auch Überlebende einer registrierten Partnerschaft Anspruch auf eine Witwerrente hätten. Wie in einer Ehe gelte das allerdings nur dann, wenn der Witwer Kinder unter 18 Jahren habe.
Vor Bundesgericht machte der Mann eine geschlechtsbedingte Ungleichbehandlung geltend. Er argumentierte, dass kinderlose Frauen im Gegensatz zu Männern ohne Nachwuchs auch dann eine Witwenrente beziehen könnten, wenn sie älter als 45 Jahre seien und während mindestens fünf Jahren in einer Ehe gelebt hätten. Die Richter der II. Sozialrechtlichen Abteilung in Luzern haben seine Beschwerde abgewiesen.
Gemäss dem Urteil gelten Männer und Frauen in einer registrierten Gemeinschaft beim Tod des Partners von Gesetzes wegen als Witwer und nicht als Witwe.
Dass kinderlose Witwen gegenüber Witwern privilegiert behandelt würden, sei allerdings nicht zu bestreiten. Eine gewisse Angleichung, wenn auch nicht eine vollständige Gleichstellung, sei bedauerlicherweise in der Abstimmung von 2004 zur elften AHV-Revision vom Volk abgelehnt worden. Unabhängig davon würde der Betroffene auch die Voraussetzungen für eine Witwenrente nicht erfüllen, da er nicht fünf Jahre in einer registrierten Partnerschaft gelebt habe.


Auskunftspflicht, Herausgabe von Bankauszügen nach rechtskräftiger Scheidung Art. 170, 195 Abs. 1 ZGB, 400 OR

5A_72/2009 vom 14. September 2009

Ein Ehegatte der Auskunft über eigenes, vom anderen Ehegatten verwaltetes, Vermögen verlangt kann sich nicht auf Art. 170 ZGB stützten. In dieser Konstellation gelangen vielmehr gestützt auf Art. 195 ZGB die Bestimmungen über den Auftrag zur Anwendung. Die Mandatserteilung nach Art. 195 setzt eine gültige Ehe voraus, sodass diese Bestimmung nur bis zur rechtskräftigen Scheidung gilt. Wurde während der Ehe gestützt auf Art. 195 ZGB ein Auftrag erteilt und ausgeführt besteht zudem ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Rückübertragung des fremd verwalteten Vermögens grundsätzlich keine Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR mehr. Nachträgliche Rechenschaftsbedürfnisse können allenfalls im Hinblick auf ein Revisionsverfahren entstehen. Zudem können schutzwürdige Interessen ausserhalb des Scheidungsverfahrens eine Pflicht zur nachträglichen Rechenschaftsablegung gestützt auf Auftragsrecht rechtfertigen.


Abstammung - Filiation

BGE 5A_298/2009 vom 31. August 2009

Art. 256c ZGB: Wichtige Gründe für die nachträgliche Anfechtung der Vaterschaft; Dauer für die Einreichung der Klage nach Bekanntwerden eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB.

Ein die verspätete Klageeinreichung rechtfertigender Grund liegt unter anderem dann vor, wenn der klagende Registervater zuvor keine zureichende Veranlassung zu Zweifel an seiner Vaterschaft und zur Anhebung der Anfechtungsklage hatte. Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist auch zu berücksichtigen, ob die Anfechtung des bestehenden Vaterschaftsverhältnisses oder aber dessen Fortbestand im Interesse des Kindes liegen. Erscheinen die Interessen beider Seiten als gleichwertig, ist dem Interesse des Kindes, einen Vater zu haben, der Vorrang zu geben. Beim Tatbestand von Art. 256 Abs. 3 ZGB handelt es sich um einen ausserordentlichen Rechtsbehelf, der unter Umständen auch viele Jahre nach Ablauf der absoluten Frist von fünf Jahren seit der Geburt des Kindes noch offenstehen kann. Diese besonderen Verhältnisse sowie der Grundsatz von Treu und Glauben verlangen, dass die Klage mit aller nach den Umständen gebotenen Beschleunigung eingereicht wird, sobald sich der eine nachträgliche Anfechtung rechtfertigende Tatbestand verwirklicht hat. Unter Umständen ist ein Zuwarten über elf Monate zu lange.


Voraussetzungen für eine Entmündigung Art. 369 ZGB

BGE 5A_602/2009

Unter Vormundschaft gehört eine mündig Person, die infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet.


Familiennachzug und Unterhaltsbedürftigkeit naher ausl. Angehöriger FZA (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit)

BGE 2C_607/2008 vom 24. März 2009

FZA Art. 3 Anh. I: Voraussetzungen für den Familiennachzug naher Angehöriger. Verwandte einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit das Recht, bei dieser Wohnung zu nehmen. Voraussetzung ist, dass den Verwandten Unterhalt gewährt wird. Die Unterhaltsbedürftigkeit des Familienangehörigen und Unterstützung durch den aufenthaltsberechtigten Gemeinschaftsangehörigen richten sich nach den aktuellen Verhältnissen in der Schweiz.


Unterschiedlicher Wohnsitz nach ZGB und Sozialhilferecht

BGE 135 V 134

Bindung der Sozialhilfebehörde an getroffene Kindesschutzmassnahme, rechtliches Gehör der Sozialhilfebehörde.
Das auf kantonalem Recht beruhende Ermessen der Fürsorgebehörde findet seine Grenzen am übergeordneten Bundesrecht. Die Platzierung der Beschwerdeführerin stellt eine situationsbedingte Leistung dar, auf welche sie gemäss den Normen des Kindesschutzes (Art. 307 ff. ZGB), gestützt auf kantonale Bestimmungen über die Sozialhilfe und gemäss dem Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) einen Anspruch hat. Die Rechtmässigkeit der Unterbringung in einem ist von der Sozialhilfebehörde nicht zu überprüfen. Denn im Rahmen des sozialhilferechtlichen Verfahrens ist nicht über die Begründetheit einer vormundschaftlichen Anordnung zu entscheiden. Zu prüfen ist vielmehr, wer für die Kosten der angeordneten Massnahme aufzukommen hat. Sozialhilfebehörden steht deshalb keine Entscheidungsfreiheit zu, wenn die Vormundschaftsbehörde in Anwendung von Bundesrecht Kindesschutzmassnahmen trifft. (BGE 8C_97/2008 vom 29. Januar 2009)


Haftung vormundschaftlicher Organe

BGE 5A_594/20082 vom 2. Dezember 2008

Damit ein Beistand seine Aufgabe als Vermögensverwalter erfüllen kann, muss er wissen, woraus das zu verwaltende Vermögen besteht. Art. 398 Abs.1 ZGB sieht deshalb vor, dass bei Übernahme einer Vormundschaft resp. Beistandschaft ein Inventar über dieses Vermögen aufzunehmen ist. Dies hat möglichst rasch zu geschehen, nachdem die Anordnung der Beistandschaft rechtskräftig geworden ist. Dabei ist es die Pflicht der Vormundschaftsbehörde von sich aus (und ohne entsprechende Rügen der verbeiständeten Person) für die fristgerechte Erfüllung der Inventarisationspflicht zu sorgen. Wird gegen diese Pflicht verstossen kann dies, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Schaden, Widerrechtlichkeit, adäquater Kausalzusammenhang, Verschulden, fehlende Exkulpationsgründe),eine Haftung des Beistandes resp. der Mitglieder der vormundschaftlichen Behörde nach Art. 426 ff. OR begründen.


Begründung Wohnsitz

5C.196/2006 vom 14. November 2008

Die Nichtbegründung eines Wohnsitzes gemäss Art. 26 ZGB bei einem Anstaltsaufenthalt ist eine widerlegbare Vermutung. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn eine Person freiwillig in eine Anstalt eintritt und den Lebensmittelpunkt an den Anstaltsort verlegt.


Kinderrente Art. 285 Abs. 2 ZGB

BGE 5P.346/2006

Eine Kinderrente ist selbst dann ungeschmälert dem Kind bzw. dessen gesetzlichem Vertreter zu überweisen, wenn aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit der Rentenberechtigte nicht zu einem Unterhaltsbeitrag zugunsten des Kindes verpflichtet werden kann.


Namensänderung

Urteil BGE 5C.18/2004

Ob ein für eine Namensänderung sprechender wichtiger Grund vorliegt, beurteil[t sich allein nach objektiven Kriterien. Dass das bei der Mutter lebende Kind zum Vater, dessen Namen es trägt, keine Beziehung hat, ist kein objektiv wichtiger Grund.

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BGE 132 III 497
Steht ein Kind unter der elterlichen Sorge des ae. Vaters, so ist dies ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne von Art. 30 ZGB.

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BGE 5A-374/2007

Die gemeinsame elterliche Sorge unverheirateter Eltern ist nicht ein wichtiger Grund für eine Namensänderung, d. h., das Kind hat keinen Anspruch, den Namen des Vaters zu tragen. Keine analoge Anwendung von Art. 271 Abs. 3 ZGB.


Namensrecht

BGE 5C.7/2006 vom 22. Mai 2006

Wächst das ae. Kind beim Vater auf und hat dieser die elterliche Sorge, so ist dies ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB, um dem Kind die Führung des väterlichen Nachnamens zu bewilligen. Weitere ernsthafte soziale Nachteile müssen nicht vorliegen.

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BGE 5C.9/2006

Die Ablehnung des Vaters als Person gibt einem Scheidungskind nicht den Anspruch auf eine Namensänderung.

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BGE 5A_61/2008 vom 16. Juni 2008

Bestätigung der Rechtsprechung, dass allein die Wiederherstellung der Namensidentität mit dem sorgeberechtigten Elternteil kein wichtiger Grund für eine Namensänderung ist.

 


Adoption/Stiefkindadoption

BGE 5F_6/2008 vom 18.Juli 2008

Nach geltendem Recht erlischt das Kindesverhältnis zur Mutter, wenn deren Lebenspartner das Kind adoptiert. Gemäss einem Entscheid des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte widerspricht eine solche Regelung Art. 8 EMRK. Die Schweiz ist gehalten, bei faktischen Familienverhältnissen die ,«Stiefkind»-Adoption zuzulassen (Entscheid vom 22. 1. 2008/ abgedruckt in FamPra 2 /2008, S. 412). Das Bundesgericht hat darauf im Rahmen einer Revision seinen früheren Entscheid aufgehoben und das Kindesverhältnis zur leiblichen Mutter wieder hergestellt.


Dahinfallen Eheschutzentscheid

FamPra 1/2005 Nr. 9

Art. 137 Abs. 2 ZGB, Art. 175 ff. ZGB, Art. 217 StGB:


Unterhalt Kind/Haftung aus Auftrag

BGE 4C.178/2005 vom 20. Dezember 2005

Wird eine Frau nach einer fehlerhaft ausgeführten Sterilisation schwanger, haften der verantwortliche Arzt oder das Spital für den späteren Unterhalt des Kindes.


Kosten Sonderschule (Art. 19 IVG)

Entscheid EVG I 267/04 vom 18. März 2005

Eltern müssen dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung verschaffen (Art. 302 Abs. 1 und 2 ZGB). Dementsprechend haben sie den Wohnsitz so zu wählen, dass der Besuch einer staatlichen Sonderschule möglich ist. Andernfalls haben sie für nötig werdende private Massnahmen selber aufzukommen.


Krankenversicherung

BGE 9C_660/2007 vom 25. April 2008

Das Kind haftet auch für Schulden aus dem Krankenversicherungsvertrag für die Zeit vor der Mündigkeit!


Vorhersehbare Veränderung

BGE 5D_106/2007 vom 14. November 2008

Anders als bei der Scheidungsrente ist es unerheblich, ob die erhebliche Veränderung vorhersehbar war — entscheidend ist nur, ob sie zum Zeitpunkt des Entscheides berücksichtigt wurde.

Die Abänderungsklage wurde damit begründet, der Unterhaltspflichtige sei anlässlich der Hauptverhandlung im Ehescheidungsverfahren wie noch im Zeitpunkt seiner letzten Eingabe Ende August 2006 für die Firma S. tätig gewesen, welche ihm jedoch auf Ende November 2006 als Folge von Umstrukturierungen gekündigt habe. Daraufhin sei er arbeitslos gewesen. Am 8. Januar 2007 habe er eine neue Anstellung als Lagermitarbeiter bei einer Transportfirma gefunden, wo er bei einem Einsatz von 100 % ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 3'000.-- erhalten habe. Gegenüber der Berechnungsvorgabe im Ehescheidungsurteil von Fr. 3'850.-- pro Monat sei dies eine wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 286 ZGB.


Existenzminimum - Radio- und Fernsehgebühren

Entscheid Kantonsgericht Basel, Nr. 101 in FamPra 4/2008 S. 965

Radio- und Fernsehgebühren und Kosten eines Hundes sind nicht separat zu berücksichtigen, da Kosten für Kulturelles und Freizeit im Grundbetrag enthalten sind.


Unterhaltsberechnung/Existenzminimum

BGE 5A_525/2007 vom 28. Februar 2008

Bestätigung der Rechtsprechung, dass bei Mangelfällen die Steuern keine Berücksichtigung im Existenzminimum des Schuldners finden.


Steuerabzug UHB

BGE 2A.37/2006

Auch wenn ae. Eltern im Konkubinat leben, können die vereinbarten Unterhaltszahlungen durch den Pflichtigen bezüglich Bundessteuern und kantonalen Steuern (vorbehältlich einer ausdrücklich anderen Regelung in der Kant. Gesetzgebung) abgezogen werden, sofern die elterliche Sorge nur der Mutter zusteht.


Steuerliche Abzugsfähigkeit von Alimenten

BGE 2A.613/2005 vom 20. Februar 2007 gegen den Kanton Solothurn     

Unterhaltsberechnung - Veränderte Verhältnisse

BGE 5A_434/2007 vom 20. 5.2008; hier ging es um eine Scheidung, doch lässt sich dies wohl auch auf ae. Kinderunterhalt übertragen.

Auch wenn eine Steigerung des Einkommens beim unterhaltsberechtigten Elternteil grundsätzlich diesem und den Kindern zugutekommen soll, so darf eine Nichtberücksichtigung nicht dazu führen, dass der unterhaltspflichtige Elternteil im Verhältnis übertrieben schwer belastet wird.

Hinfälliger Eheschutzentscheid. Wird ein Eheschutzentscheid durch einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Scheidungsprozess nach Art. 137 ZGB aufgehoben oder abgeändert, so fällt er dahin und lebt nach rechtskräftiger Abweisung der Scheidungsklage nicht wieder auf; gegebenenfalls sind neue Eheschutzmassnahmen zu verlangen.


Die Verstossung als Verstoss gegen Schweizer Ordre public

BGE 5C.24/2000 vom 4. Juli 2000

Beruht eine Ehescheidung lediglich auf einer einseitigen Verstossung der Frau durch den Mann nach islamischem Recht, verstösst diese Verstossung laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts offensichtlich gegen die Öffentliche Ordnung (Ordre public) der Schweiz. Eine solche Auflösung einer Ehe kann daher in der Schweiz grundsätzlich nicht anerkannt werden. Ausnahmen sind höchstens denkbar, wenn eine derartige Verstossung zwischen ausländischen Staatsbürgern in deren Heimat stattgefunden hat und sich das Problem der Anerkennung lediglich vorfrageweise - etwa im Zusammenhang mit einer Erbschaft - stellt.

[Rz 1] Konkret zu beurteilen war in Lausanne der Fall einer Libanesin, die in Beirut einen Schweizer geheiratet hatte, der anschliessend zum Islam konvertierte. Als die Frau am Wohnort des Gatten in der Schweiz eine Scheidungsklage einreichte, machte der inzwischen in Jordanien lebende Mann geltend, die Ehe sei bereits in Libanon durch Verstossung aufgelöst worden, weshalb der schweizerische Scheidungsrichter sich damit nicht mehr befassen dürfe. Nach Auffassung des Bundesgerichts hat indes die Frau, die seit einem Jahr mit ihren beiden Kindern helvetischer Nationalität in der Schweiz lebt, eine so enge Beziehung zu diesem Land, dass ihre Verstossung durch den Mann hier nicht anerkannt werden kann.

[Rz 2] Daran vermag laut dem einstimmig gefällten Urteil der II. Zivilabteilung auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine Verstossung gemäss libanesischem Recht einem Richter gemeldet und von diesem genehmigt werden muss. Dabei handle es sich um einen rein formellen Vorgang, bei welchem der Richter den Willen des Mannes zur Kenntnis nimmt. Zudem erweist sich eine solche einseitige Verstossung aus Sicht des Bundesgerichts auch im Hinblick auf die Gleichberechtigung der Geschlechter als problematisch.