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Alimentenbevorschussung
Kinder haben Anspruch auf einen Vorschuss für laufende elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn die ihnen zustehenden Alimentenzahlungen ausbleiben. Rückständige Forderungen werden nicht bevorschusst. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Inkassohilfe. Der Bevorschussungsanspruch steht auch mündigen Kindern in Ausbildung zu, sofern sie über einen Alimententitel verfügen, der über das Mündigkeitsalter hinaus gültig und vollstreckbar ist. Unterhaltsbeiträge für Geschiedene (nachehelicher Unterhalt) werden nicht bevorschusst. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Inkassohilfe.
Inkassohilfe
Unterhaltsberechtigte haben Anspruch auf behördliche Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Alimentenforderungen, wenn die unterhaltspflichtige Person diese nicht erfüllt. Die Hilfe ist von der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der berechtigten Person zu erbringen, soweit nicht ein regionaler Sozialdienst oder eine andere gemeinnützige Stelle mit der Aufgabe betraut ist. Sie steht Kindern und Erwachsenen zu. Grenzüberschreitende Alimenteninkassi werden im Rahmen der internationalen Rechtshilfe abgewickelt. Entsprechende Gesuche sind von den Gemeinden beim Kantonalen Jugendamt zu Handen der zuständigen Bundesbehörde einzureichen.
Rechtliche Grundlagen und weiterführende Informationen
- Art. 131/132 und 290/291/292/293 ZGB
- Gesetz (GIB) und Verordnung (VIB) über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (BSG 213.22 bzw. 213.221)
- Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, New York, 20. Juni 1956 (NYA) SR 0.274.15
- Hinweisblätter zum Verfahren nach NYA (verschiedene Länder)
- Handbuch "Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder und Inkassohilfe", 1999 (Fr. 50.--)
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