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30 | 07 | 2010
Kanton Zürich | Drucken |
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Alimentenbevorschussung iconlink

Wenn die gerichtlich oder vertraglich festgelegten Kinderalimente nicht oder nicht vollständig bezahlt werden, überprüfen wir Ihren Anspruch auf Bevorschussung. Gemäss Jugendhilfegesetz bestehen Einkommens- und Vermögensgrenzen. Die festgelegten Kinderalimente können bis maximal Fr. 650.- pro Monat und Kind bevorschusst werden*. Wenn die Überprüfung einen Anspruch auf Bevorschussung ergibt, reichen wir den Antrag bei Ihrer Wohnsitzgemeinde ein. Sobald ein Entscheid vorliegt, werden Ihnen die zugesprochenen Beträge regelmässig überwiesen.

Eine Alimentenbevorschussung wird nur gewährt, wenn die Eltern nicht im gleichen Haushalt wohnen. Der Anspruch besteht auch, wenn die unterhaltspflichtige Person im Ausland lebt.

*) Sind die Vaterschaft oder der Unterhalt des Kindes nicht geregelt, gelten andere Bestimmungen: siehe Ueberbrückungshilfe.

Alimenteninkasso iconlink

Sie erhalten die Ihnen und/oder Ihren Kindern zustehenden Alimente und Kinderzulagen nicht vollumfänglich, verspätet oder gar nicht. In dieser Situation können Sie sich für die Übernahme des Inkassos an uns wenden. Wir versuchen nach Möglichkeit, mit beiden Parteien eine gütliche Einigung zu erzielen. Falls dies nicht gelingt, verfügen wir über das nötige Fachwissen, um die vom Gesetz vorgesehenen Inkassomöglichkeiten auszuschöpfen. Unsere Dienstleistungen sind unentgeltlich; die anfallenden Verfahrenskosten gehen zu Ihren Lasten.

Wir beraten Sie in allen Fragen rund um die Alimentenzahlungen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen betreffend Indexierung, Altersstufenanpassungen, Kinderzulagen, Verjährung, usw.