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Laufend wichtige und aktuelle Informationen zu unterschiedlichen Themenbereichen. Wir lesen für Sie Presseberichte aus Zeitungen und Zeitschriften, sowie aus Quellen des Internets. (Der Inhalt entspricht nicht unbedingt der Meinung des SVA) |

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Bezeichnung «Neger» ist eine grobfahrlässige Provokation
Wer eine dunkelhäutige Person als «Neger» oder «Nigger» beschimpft, deswegen niedergeschlagen und schwer verletzt wird, muss mit einer Kürzung der Krankentaggelder rechnen. Dies hat das Bundesgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) hatte die Taggeldleistungen um zwanzig Prozent gekürzt: Ein damals 22-jähriger Mann habe mit der Beschimpfung einen damals 18-jährigen dunkelhäutigen Mann «in grobfahrlässiger Weise provoziert». Nachdem das Berner Verwaltungsgericht die Kürzung noch aufgehoben hatte, hob das Bundesgericht nun den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf. Der Ausdruck «Neger» werde als rassistisch empfunden. Die äusserst heftige Reaktion des 18-Jährigen liege – «insbesondere bei einer Streitigkeit zwischen jungen Erwachsenen» – nicht «ausserhalb des möglicherweise zu Erwartenden». BGE 8C_877/2009
Quelle: Tagesanzeiger vom 10. Juli 2010
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Faktor Net-Generation
Führung und Hierarchie in naher Zukunft Künftig werden sich Führung und Karriere, Zusammenarbeit und Arbeitsmodelle fundamental verändern. Der Wandel wird von der Net-Generation getrieben, die in die Arbeitswelt eintritt. Damit verbundene Veränderungen treten viel schneller ein, als viele vermuten – bereits in diesem Jahrzehnt. Die Net-Generation, geboren zwischen 1977 bis 1999, umfasst weltweit – rein theoretisch – über zwei Milliarden Menschen. Sie ist mit einer völlig anderen Prägung und Einstellung aufgewachsen als ihre Vorgänger, die Boom-Generation. Dies hat zur Folge, dass die Net-Generation die Arbeitswelt fundamental verändern wird. Ihre Maxime lautet: Flexibilität und Identität, Authentizität und kontinuierliches Lernen, und zwar bezogen auf ihren Arbeitsplatz und ihre Kollegen. Es entspricht dem Bedürfnis und Arbeitsverständnis der Net-Generation, dass ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, spontan Teams zu organisieren, die sich einer ganz bestimmten Aufgabe widmen können. Dies wird sich auch auf das bisherige Salärsystem auswirken. Die Net-Generation betrachtet sich nicht einfach als Lohnempfänger, sondern sie will mit ihrem geistigen Beitrag am Gesamtergebnis partizipieren. Wie dies in der Praxis geregelt werden kann, wird sich entwickeln müssen. Es geht jedoch klar in die Richtung, dass im Zuge dieser Entwicklung Selbstständige, Einzelunternehmen und kleine mittelständische Unternehmen einen immer grösseren Teil der Produktion übernehmen werden. Weil die Net-Generation in den nächsten Jahren sehr zahlreich ins Arbeitsleben eintreten wird, wird sich eine andere, viel informellere Art der Arbeit etablieren als jene, an welche die Boom-Generation gewöhnt ist.
Leistung statt Titel Was bedeutet dies für traditionelle Unternehmen in Bezug auf Führung und Hierarchie? Es zeigen sich mehrere Spannungsfelder, die teilweise nicht erkannt oder negiert werden, weil viele Manager den bequemen Status quo beibehalten wollen. Leistung statt Funktion: Die Net-Generation will sichtbare Leistung erbringen, etwas Sinnvolles tun. Deshalb legt sie Wert auf das, was sie selbst kann und was ihre Kollegen an fachlichen Qualitäten mitbringen. Anerkennung und Wertschätzung sollen auf Leistung beruhen, nicht auf Titel und Funktion. Nur Unternehmen mit «Level-5-Führungspersönlichkeiten» sind nach dem Prinzip der Meritokratie aufgebaut. Diese Führungspersonen sind Menschen mit der paradoxen Mischung aus persönlicher Bescheidenheit und professioneller Durchsetzungskraft für nachhaltige Spitzenleistung. Diese haben in ihren Unternehmen eine Kultur der Disziplin im Denken und Handeln eingeführt. Wenn die Mitarbeitenden Disziplin haben, braucht man keine starre Hierarchie. Und zudem wenig Bürokratie. Verantwortung tragen und wahrnehmen: Die Net-Generation ist bereit, Verantwortung zu übernehmen, wenn sie mit den erforderlichen Kompetenzen ausgestattet worden ist. Da sie sich als Teil des Projekts oder Unternehmens betrachtet, will sie nicht die gesamte Verantwortung, sondern nur die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige.
Entscheiden soll, wer was versteht Die eigene Meinung äussern, mitreden und mitentscheiden. Die Net-Generation will ihre Individualität ausleben. Sie will als Persönlichkeit wahrgenommen werden. In traditionell hierarchisch geführten Unternehmen entscheiden oft diejenigen, die von der Sache am wenigsten verstehen. Die Net-Generation will ihre Meinung zur Geltung bringen. Sie interveniert oder wendet sich ab, wenn zu viele am Tisch sitzen, die mitreden wollen, ohne etwas zu sagen zu haben. Sie will ein klares Bekenntnis, dass alle am Projekt Beteiligten dasselbe Ziel verfolgen. Deshalb sollen alle Leistungsträger an den Entscheidungen mitwirken können. Grenzen zwischen intern und extern verwischen sich: Die Net-Generation ist sich gewöhnt, in Netzwerken zu arbeiten. Sie ist nicht an einen Arbeitsplatz gebunden. Sie leistet ihren Beitrag von dort aus, wo es dem Projekt am besten dient. Dies kann von zu Hause aus sein, genauso wie via mobilen oder festen Arbeitsplatz beim jeweiligen Unternehmen. Informelle statt institutionalisierte Kommunikation: Wie die Kommunikation zwischen traditionellen Unternehmen und ihren Mitarbeitenden in Zukunft gestaltet werden soll, ist in einem noch laufenden Prozess begriffen. Boom- und Net-Generation sind mit unterschiedlichen Kommunikationsmitteln aufgewachsen, und demzufolge sind sie nur mit einem Teil gut vertraut. Beide Generationen stehen deshalb vor der Herausforderung, einen Schritt aufeinander zuzugehen und dazuzulernen, weil nur die Symbiose zwischen beiden Generationen zum Erfolg führen wird.
Kolosse sind nicht attraktiv Wie werden die Unternehmen in Zukunft gestaltet sein? Grösse alleine ist kein Faktor mehr. Dabei geht es weniger um das viel-diskutierte Thema des «too big to fail» oder «too big to rescue», sondern um das viel wesentlichere Thema des «too big to function» aufgrund atomisierter Verantwortung und mangelhaften Risikobewusstseins. Grossunternehmen sind wohl Teil der Wirtschaft und werden es teilweise bleiben. Zwingend notwendig sind sie jedoch nicht. Und für die Net-Generation, die gerne in überschaubaren Netzwerken arbeitet, sind sie als anonyme Kolosse wenig attraktiv.
Talente wählen selbst Veränderungen brauchen häufig mehr Zeit, als wir annehmen. Und gleichzeitig kommen sie schneller, als wir denken. Zwei Beispiele: Wer 1990 gesagt hätte, dass wir mit einem kleinen Gerät telefonieren, fotografieren, fernsehen, Musik hören und im Internet surfen würden, wäre wohl für ziemlich verrückt gehalten worden. Und wenn der CEO eines Filmherstellers 1999 gesagt hat, dass in zehn Jahren nur etwa fünf Prozent der Fotos digital wären, dann wird klar, dass es nicht reicht, einfach die Gegenwart in die Zukunft zu extrapolieren. Plötzlich ist der sogenannte Tipping Point erreicht – und dann ist eine Veränderung nicht mehr aufzuhalten. Deshalb sollte sich das Top-Management jetzt intensiv mit Fragen beschäftigen wie: Wo und wie arbeiten wir mit der Net-Generation zusammen? Wie könnte die ideale Führungsstruktur bei uns aussehen? Sind wir überhaupt attraktiv für die Net-Generation? In Zukunft wird es nämlich so sein, dass Talente und Leistungsträger sich ihr Arbeitsumfeld danach aussuchen, ob es ihren Prinzipien und Einstellungen entspricht. Unternehmen, die sich rechtzeitig darauf einstellen, haben gute Karten, von ihnen berücksichtigt zu werden.
(*) Martin Zenhäusern, ist Ratgeber für Führungskräfte und Autor der Publikation: «Warum tote Pferde reiten? Wie uns die Net-Generation zwingt umzusatteln». (
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Quelle: ALPHA vom 10. Juli 2010
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Was Sie schon immer wissen wollten
links / rechts Die beiden Adverbien links und rechts werden grundsätzlich kleingeschrieben: Seit ihrer Scheidung wess sie nicht mehr, wo links und wo rechts ist. Mit der Kritik von rechts kann der neue Bürgermeister gut leben. An dieser Kreuzung gilt rechts vor links. Getrennt schreibt man die Adverbien im Allgemeinen in Verbindung mit Verben, also z. B. rechts stehen, links abbiegen. Eine Ausnahme stellen adjektivisch gebrauchte Partizipien dar, die sowohl getrennt als auch zusammengeschrieben werden können: Der rechts abbiegende / rechtsabbiegende Lastwagen hat die Vorfahrt missachtet. Eine Gruppe links stehender / linksstehender Abgeordneter hat die Petition unterschrieben. Nur zusammen schreibt man allerdings die festen Verbindungen links-/rechtsdrehend und links-/rechtsgerichtet: Alle rechtsgerichteten Parteien mussten bei den Parlamentswahlen erhebliche Verluste hinnehmen. Es handelt sich um ein linksdrehendes Gewinde. Werden links oder rechts als Präpositionen gebraucht, müssen sie mit dem Genitiv verbunden werden: rechts des Rheins, links der Mosel.
Hätten Sie’s gewusst?
Links und rechts – anders ausgedrückt Eine nicht ganz ernst gemeinte Variante der Umschreibung hatten wir bereits in der Einleitung erwähnt: Links ist da, wo der Daumen rechts ist. Selbstverständlich gibt es auch durchaus seriöse Möglichkeiten, die Richtungsangaben zu ersetzen oder zumindest abzuwandeln: Zur Rechten sehen Sie den Wasserturm, linker Hand den Rosengarten. Seit einem Schlaganfall ist die Patientin linksseitig gelähmt. Die Medizin bedient sich häufig der lateinischen Bezeichnungen für rechts und links: dexter und sinister. In See- und Luftfahrt spricht man von steuerbord[s] und backbord[s]. Bei Materialien unterschiedlichster Art ist die linke Seite gleichbedeutend mit Innen- oder Unterseite. Bleibt noch die Politik: Häufig wird links mit kommunistisch oder sozialistisch – auch rot –gleichgesetzt, rechts mit konservativ oder reaktionär – auch schwarz.
Quelle: Duden Newseltter
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Strafbar bevor die Vaterschaft feststeht
Männer müssen Kinderalimenten zahlen, auch wenn ihre Vaterschaft noch gar nicht feststeht. Männer können wegen unbezahlt gebliebenen Kinderalimenten verurteilt werden, auch wenn ihre Vaterschaft noch gar nicht feststeht. Laut Bundesgericht genügt es, wenn eine provisorische Zahlungsanordnung des Richters missachtet wird. Läuft eine Vaterschaftsklage, kann der Richter den mutmasslichen Erzeuger vorsorglich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichten. Falls sich später herausstellt, dass er doch nicht der Vater des Kindes ist, hat er einen Anspruch auf Rückerstattung.
Vernachlässigung der Unterhaltspflicht Diese provisorisch festgelegte Zahlungspflicht reicht laut Bundesgericht aus, um einen Mann wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht zu verurteilen, falls er die Alimente nicht bezahlt, obwohl er dazu finanziell in der Lage wäre. Dabei spielt es laut den Richtern in Lausanne auch keine Rolle, wie die Vaterschaftsklage schliesslich ausgeht, ob sich also der Betroffene später tatsächlich als Vater des Kindes erweist. Urteil 6B_986/2009 vom 8.6.2010; BGE-Publikation (franz.)
Quelle: suedostschweiz.ch vom 24.06.2010
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Die Prüfungsvorbereitung planen
Wenn Sie sich in den kommenden Wochen auf eine grosse Prüfung vorbereiten, werden Sie gleich auf mehreren Ebenen dazulernen. Neben den Inhalten werden Sie Erfahrungen im Projektmanagement machen – zumindest wenn Sie die Prüfungsvorbereitung wie ein derartiges Projekt angehen. Eine Prüfungsvorbereitungsphase ist nicht zuletzt auch eine Lebensschule, gilt es doch, dranzubleiben und bei Schwierigkeiten nicht gleich aufzugeben, sich immer wieder frisch zu motivieren sowie eine gute Balance zwischen Kopfarbeit und seelischem und körperlichem Ausgleich zu finden.
Worauf gilt es bei der Planung des Lernprojekts zu achten? Planung hat den Zweck, ein klares Bild von dem, was zu tun ist, zu schaffen. Der Plan soll Ihnen zudem Woche für Woche zeigen, welche Inhalte es zu lernen gilt – und er soll am Ende aufgehen. Als Leitstern für die Planung gelten die Prüfungsanforderungen. Kennen Sie diese gut genug? Haben Sie eine Ahnung, w a s und w i e gefragt wird? Wissen Sie, ob an der mündlichen Physikprüfung Berechnungen verlangt werden oder nicht? Wenn nicht, machen Sie sich bei Lehrkräften und Kollegen, welche bereits Erfahrung haben, schlau.
Als Nächstes gilt es, sich ein erstes Bild von der Anzahl Lernstunden, die pro Fach zur Verfügung stehen, zu machen. Ein Blick auf den Kalender zeigt, wie viele Wochen Ihnen – mit und ohne Zeitpuffer – bleiben. Wenn Sie zum Beispiel pro Woche mit netto 30 Lernstunden rechnen, kommen Sie bei neun Lernwochen auf 270 Stunden. Diese Stunden gilt es nun intelligent auf die Prüfungsfächer aufzuteilen. Nicht das interessanteste Fach soll am meisten Stunden erhalten, sondern eher das schwierigste. Angenommen, Sie werden in fünf Fächern geprüft, kann die Zuteilung zum Beispiel so aussehen: 90/20/50/40/70. Oder in Lerntagen ausgedrückt: 15/4/10/8/14.
Nun kommt der entscheidende Schritt, und da müssen Sie durch. Nehmen Sie sich für jedes Fach genügend Zeit, und blättern Sie mit der jeweiligen Tageszahl vor Augen die Unterlagen durch. Bleiben Sie trotz grosser Stoffmenge gelassen. Entscheiden Sie aus der souveränen Adler-Perspektive, was Sie gleich weglassen und was Sie in welchem Detaillierungsgrad lernen wollen. Es kann sein, dass Sie nach diesem Schritt die Aufteilung der Stunden auf die einzelnen Fächer noch etwas modifizieren müssen.
Weiter gilt es festzulegen, ob Sie ein Fach nach dem andern oder zwei oder mehrere parallel bearbeiten wollen. Dies ist Geschmackssache und kommt auch auf die Fächer an. Typische Auswendiglernfächer verteilt man besser über einen längeren Zeitraum; anspruchsvolle Fächer, bei denen es ums tiefere Verstehen geht, erfordern eher ganze oder zumindest halbe Lerntage. Dann stellt sich auch die Frage nach der Kombination der Fächer. Hilfreich ist zum Beispiel, ein schwieriges und ein einfacheres Fach pro Tag zu kombinieren. Wenn Sie jeweils am Morgen Ihre Primetime haben, das heisst, geistig besonders wach sind, lernen Sie mit Vorteil morgens das schwierigere und nachmittags das einfachere Fach. Und nicht zuletzt gilt es noch, die Repetierzeit einzukalkulieren. Ich empfehle Ihnen, das Repetieren gleich in Ihre Lerntage einzubauen (in den nächsten zwei Wochen werden Sie mehr darüber erfahren) sowie in den Tagen vor den Prüfungen noch einige Repetierstunden einzuplanen.
Geben Sie nun jedem Fach eine Farbe und zeichnen Sie einen übersichtlichen Verteilungsplan über sämtliche Lernwochen auf. Wir sind fast am Ende, doch bevor es losgehen kann, noch etwas Wichtiges: Sie brauchen noch für jede Woche eine Liste, die Ihnen sagt, wie weit Sie mit dem Stoff in diesem Zeitraum in etwa kommen müssen. Hängen Sie diese Liste neben den Verteilungsplan. Wenn Sie auch noch den geistigen und gefühlsmässigen Effort für die Erstellung dieser Liste aufgebracht haben, ist die Planung abgeschlossen. Sie haben nun derart vorgedacht und Überblick geschaffen, dass Sie fortan frei sind und sich voller Elan und ohne organisatorische Bedenken den Inhalten widmen können.
Verena Steiner wirkte als Dozentin und hat unter anderem «Exploratives Lernen» (Pendo) geschrieben. www.explorative.ch
Quelle: Tagesanzeiger vom 21. Juni 2010
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Was Sie schon immer wissen wollten
Einwohnerbezeichnungen zu Elfenbeinküste, Ghana, Honduras u. a.
Gute alte Bekannte, schon seit der letzten WM, sind ja die Teilnehmer von der Elfenbeinküste. Dass hierzu die korrekte Einwohnerbezeichnung Ivorer lautet, ist sicherlich noch vielen bekannt. Die Form ist eine Eindeutschung zu französisch Ivoirien und beruht darauf, dass der offizielle Name des Landes Cote d’Ivoire lautet. Ebenfalls noch geläufig dürfte die Bezeichnung für die Spieler aus Ghana sein – es sind die Ghanaer (und nicht etwa die ‚Ghanesen’). Bei Honduras liegt es vielleicht nahe, von ‚Hondurern’ zu sprechen, die richtige Form lautet hier jedoch Honduraner. Auch bei Nigeria sind es die Nigerianer und nicht die ‚Nigerier’. Bei Uruguay wird genauso wie bei Paraguay einfach ein -er angehängt. Richtig sind also die Uruguayer sowie die Paraguayer. Werfen wir auch noch einen Blick auf Europa. Zur Slowakei lautet die richtige Form die Slowaken. Und für alle, die sich schon immer gefragt haben, wie eigentlich das Verhältnis von Holländern zu Niederländern ist: Die offizielle (amtliche) Form lautet Niederländer; die Form Holländer ist allerdings umgangssprachlich auch sehr gebräuchlich.
Hätten Sie’s gewusst?
Österreichische und schweizerische Fussballsprache Während uns Begriffe wie Gurkenpass (für einen schlechten Pass) und Flügelzange (für Aussenstürmer, die Druck auf die Verteidigung ausüben) noch recht geläufig sind, sieht das mit dem österreichischen und schweizerischen Fussballjargon schon anders.
In Österreich werden z. B. die Ausdrücke Eiergoalie für einen schlechten Tormann sowie Jausengegner für einen schlechten Gegner verwendet. Mit einem Dribblanski ist ein technisch versierter Spieler/Dribbler gemeint und der Outwachler steht für den Schiedsrichterassistenten bzw. den Linienrichter. Der Knödelreiter bezeichnet einen Stoss mit dem Knie gegen den Oberschenkel und mit Insultierung ist eine Schiedsrichterbeleidigung gemeint.
Die Schweizer können beispielsweise mit Begriffen wie Assist für eine Torvorlage oder Füdlipass für einen Fehlpass aufwarten. Daneben gibt es den Bänkleinwärmer als scherzhafte Bezeichnung für einen Ersatz-Auswechselspieler, das Mätchli für ein Trainings- oder Freizeitspiel, die Tschütteler für Fussballspieler generell – und die Nationalmannschaft wird in der Schweiz schlicht und einfach die Nati genannt.
Quelle: Duden Newseltter
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FACEBOOK UND CO: PRIVATE INTERNETNUTZUNG AM ARBEITSPLATZ
Ferienflüge nach Ägypten, Konzerttickets, suche nach einer neuen Golfausrüstung, Bilder der schicken Designertasche, sportresultate, Facebook, eBay, Bahnfahrzeiten, E-Mails an Freunde und Familie – das Internet wird von Arbeitnehmenden während den Arbeitszeiten regelmässig zu privaten Zwecken genutzt. Die meisten denken sich nichts dabei, und auch die Arbeitgeber schreiten trotz Kenntnis der Tatsache selten ein, solange die Fristen eingehalten und die Arbeit zu ihrer Zufriedenheit erledigt wird.
Doch ist eine solch private Internetnutzung tatsächlich zulässig? welche Möglichkeiten stehen dem Arbeitgeber offen, wenn er ausschweifendes surfen durch die Arbeitnehmenden verhindern will? wie weit darf eine Überwachung der Internetnutzung durch den Arbeitgeber gehen? und wie kann sich der Arbeitnehmende gegen eine Überwachung wehren? Diese Fragen sollen nachfolgend mit einer kurzen Darstellung der aktuellen Rechtslage beantwortet werden.
Private Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer - Allgemeines Der Arbeitnehmende hat seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber grundsätzlich für die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zur Verfügung zu stellen. Er verpflichtet sich mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages, während einer bestimmten Zeit für den Arbeitgeber tätig zu sein. Der Angestellte der öffentlichen Verwaltung hat gegenüber seinem Arbeitgeber eine Treuepflicht, welche sich direkt aus den meisten Personalgesetzen ergibt, aber auch ohne explizite Bestimmung gelten würde (z. B. Art. 20 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1], § 12 Abs. 2 des Personalgesetzes des Kantons Basel-Stadt, § 22 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Aargau, § 49 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals des Kantons Zürich); sie gilt aber genauso für den privatrechtlich Angestellten (Art. 32 1a des schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Der Arbeitnehmende hat die ihm übertragene Arbeit demnach sorgfältig und im Interesse des Arbeitgebers auszuführen. Fügt der Arbeitnehmende dem Arbeitgeber einen Schaden zu, hat er ihm diesen grundsätzlich zu ersetzen. In der heutigen Zeit ist das Internet nicht mehr aus dem Büroalltag wegzudenken. Einerseits werden Geschäfte immer häufiger mit Hilfe des E-Mail-Verkehrs abgewickelt, andererseits können Informationen jeglicher Art über das Internet bezogen wie auch verbreitet werden. Infolgedessen ist meist jeder Mitarbeiter eines Unternehmens oder einer staatlichen Stelle an seinem Arbeitsplatz mit dem Internet verbunden. Daraus resultiert die wohl unwiderstehliche Versuchung: Internetsurfen zu privaten Zwecken. Im Internet lauern zahlreiche Gefahren wie trojanische Pferde oder Viren. Die Speicherkapazität kann infolge Herunterladens grosser Dateien beansprucht werden, ausserdem können je nach Beanspruchung des Internets die Kosten des Internetanschlusses für den Arbeitgeber durch die grösseren Datenmengen in die Höhe schnellen.
Keine Regelung durch den Arbeitgeber Hat der Arbeitgeber eine private Nutzung des Internets (bzw. der Geschäfts-E-mail-Adresse) nicht ausdrücklich oder konkludent verboten bzw. nicht geregelt, so gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmende das Internet für private Zwecke gebrauchen darf. Allerdings muss sich diese Internetnutzung auf ein vernünftiges Mass beschränken, d.h. sie muss sich in einem verhältnismässigen Rahmen bewegen. Die Arbeitszeit muss grundsätzlich für die Arbeitsleistung genutzt werden. Sind kurze private Telefonate am Arbeitsplatz erlaubt, so kann (abgesehen von illegalen wie z. B. rassistischen oder auch pornografischen Seiten) nichts dagegen sprechen, für eine entsprechende Zeit auch das Internet privat zu nutzen, sofern dem Arbeitgeber dadurch kein Schaden (sei dieser nun finanziell oder in Bezug auf das Ansehen) zugefügt wird.
Nutzungsreglement Ob und wie lange der Arbeitnehmende das Internet am Arbeitsplatz privat nutzen darf, steht im Ermessen des Arbeitgebers. Grundsätzlich gibt es kein «Recht auf Internet am Arbeitsplatz» (Beat Rudin, Was darf die Chefin, was die Angestellte? Arbeits- und datenschutzrechtliche Schranken der technischen Überwachung der Internet-Nutzung am Arbeitsplatz, «digma» 2001, S. 4 ff., 6). Der (private wie auch der öffentlichrechtliche) Arbeitgeber kann das private Internetsurfen im Rahmen seines Weisungsrechts erlauben, einschränken oder auch ganz verbieten. Um den Arbeitnehmenden Klarheit zu verschaffen, empfiehlt sich die Einführung eines Nutzungsreglements. Darin kann klar festgehalten werden, ob und in welchem Umfang die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz zulässig ist. Lässt der Arbeitgeber beschränktes privates Surfen zu, will er aber den Besuch bestimmter Seiten (wie z.B. Facebook oder eBay) unterbinden, so kann er technische Vorkehrungen treffen und den Zugriff auf diese Seiten sperren. Empfehlenswert ist auch die Regelung der Folgen bei übermässiger Internetnutzung bzw. bei privater Nutzung trotz Verbot.
Folgen bei unerlaubter oder übermässiger privater Internetnutzung Versendet der Arbeitnehmende trotz eines Verbots durch den Arbeitgeber täglich private E-Mails von seiner Geschäfts-E-mail-Adresse oder verbringt er aus privatem Anlass Stunden im Internet, stellt sich die Frage, wie der Arbeitgeber darauf reagieren darf. Massgebend sind die konkreten Umstände. Handelt es sich um eine bloss leichte Verletzung der Treuepflicht (wird zum Beispiel trotz generellen Verbots einige wenige Male für sehr kurze Zeit privat im Internet gesurft), wird eine Weisung des Arbeitgebers ausreichen, um einen weiteren Missbrauch durch die Arbeitnehmenden zu verhindern. Disziplinarische Massnahmen sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind. Je nach Schwere des Missbrauchs können die Folgen dann von einer Verwarnung bis hin zu einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung reichen. Letzteres ist dann der Fall, wenn dem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines massiven Internetmissbrauchs seitens des Arbeitnehmenden nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. So hat die Personalrekurskommission der Stadt Basel im Jahr 2004 entschieden, dass die fristlose Entlassung eines Mitarbeiters einer Dienststelle, der innerhalb eines Monats während seiner Arbeitszeit mit dem Geschäftscomputer über 2600 Internetseiten mit vorwiegend erotischem bzw. pornografischem Inhalt besucht hatte, gerechtfertigt sei (Entscheid der Personalrekurskommission [PRK] vom 31. August 2004 i.S. A.). Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz (Mainz, Deutschland) hingegen entschied – allerdings gestützt auf andere gesetzliche Grundlagen –, dass eine private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz trotz Verbots (in einer vom Mitarbeiter unterzeichneten Erklärung) eine Kündigung nicht ohne weiteres rechtfertige, zumal der Arbeitnehmende in diesem Fall nur jeweils seinen Kontostand bei der Bank abgefragt hatte. Das Gericht war der Auffassung, dass in jedem Fall der Kündigung eine Abmahnung hätte vorausgehen müssen (Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland Pfalz vom 26. Februar 2010, Az 6 Sa 682/09).
Je nach Art und Umfang des Missbrauchs sind demzufolge unterschiedliche Massnahmen seitens des Arbeitgebers möglich. Reicht eine Weisung nicht aus, kann der Arbeitgeber je nach Personalgesetz disziplinarische Massnahmen ergreifen. Sind solche nicht vorgesehen, kann nur mit einer ordentlichen Kündigung aus sachlichem Grund oder einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung (wenn gesetzlich vorgesehen nach vorgängiger Abmahnung oder Verwarnung) auf den Missbrauch reagiert werden.
Überwachung der Internetnutzung Allgemeines Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3; SR 822.113), welche für Verwaltungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die privaten Betriebe gleichermassen anwendbar ist, dürfen Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz überwachen sollen, nicht eingesetzt werden. Eine ständige, personenbezogene Überwachung durch fortlaufende Auswertung der Datenprotokollierung ist daher nicht zulässig. Um Missbräuche feststellen zu können, ist es dem Arbeitgeber allerdings erlaubt, die Protokollierungen permanent anonym und stichprobenartig pseudonymisiert auszuwerten.
In datenschutzrechtlicher Hinsicht gilt: Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind. Bearbeiten von Daten bedeutet in diesem Zusammenhang insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten. Darunter fällt ganz klar auch die Protokollierung und Auswertung der besuchten Internetseiten und der versendeten und erhaltenen E-Mails der Arbeitnehmenden.
Für den Staat als Arbeitgeber gilt ausserdem, dass E-Mail-Verkehr und Internetnutzung am Arbeitsplatz durch das Recht auf Privatsphäre (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950) geschützt werden (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofes [EGMR] für Menschenrechte vom 3. April 2007 im Fall Copland vs. UK).
In Zusammenhang mit dem E-Mail-Verkehr muss berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber Anspruch auf Einsicht in geschäftliche E-Mails hat, da er für die ordentliche Geschäftsverwaltung bzw. den Geschäftsablauf die ein- und ausgehenden geschäftlichen Dokumente – dazu gehören auch E-Mails – nachvollziehen können muss. Er darf diese sowohl abspeichern als auch lesen oder sonst wie bearbeiten. Sobald ihm allerdings erkennbar ist, dass es sich bei einer bestimmten E-Mail um private Korrespondenz des Arbeitnehmenden handelt, so ist ihm deren Bearbeitung (und damit auch das Lesen der E-Mail) untersagt.
Voraussetzungen einer rechtmässigen Überwachung Erst wenn ein konkreter Verdacht auf einen Missbrauch des Internets besteht, darf die Protokollierung personenbezogen ausgewertet werden. Allerdings müssen die Mitarbeiter darüber vorab mit Hilfe eines Überwachungsreglements informiert werden. Die vorgängige Information der Mitarbeiter durch ein Überwachungsreglement ist (im Gegensatz zum Nutzungsreglement) obligatorisch. Aus dem Überwachungsreglement muss hervorgehen, dass die Möglichkeit einer personenbezogenen Auswertung der Protokollierung besteht. Für die Arbeitnehmenden muss ausserdem erkennbar sein, dass die Auswertungsresultate im Falle eines Missbrauchs an den Vorgesetzten und den Personaldienst weitergegeben werden können. Idealerweise informiert das Reglement auch über die Folgen (arbeitsrechtliche Sanktionen), welche ein allfälliger Missbrauch haben kann. Besteht ein Nutzungsreglement, so stellt dessen Verletzung einen Missbrauch dar. Fehlt ein entsprechendes Reglement, liegt ein Missbrauch dann vor, wenn infolge der übermässigen privaten Internet- und E-Mail-Nutzung von einer Verletzung der Treuepflicht gesprochen werden kann, das heisst wenn zeitlich unverhältnismässig und/oder zum Beispiel auf illegalen Seiten gesurft wurde.
Folgen bei unrechtmässiger Überwachung Hat eine personenbezogene Auswertung der Protokollierung und damit eine Überwachung ohne einen konkreten Verdacht auf einen Missbrauch stattgefunden und ohne dass die Arbeitnehmenden vorab mit Hilfe eines Überwachungsreglements informiert worden wären, liegt eine unzulässige Überwachung vor. Diese kann als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung angefochten werden, dabei kann der Arbeitnehmende unter anderem die Feststellung der Widerrechtlichkeit, das Unterlassen der Überwachung und Schadenersatz verlangen. Ebenso können die aufgrund der unzulässigen Überwachung ergriffenen arbeitsrechtlichen Sanktionen angefochten werden.
Zusammenfassung Arbeitnehmenden steht an ihrem Arbeitsplatz in der Regel ein Internetzugang zur Verfügung; dieser wird von den Arbeitnehmenden häufig für private Zwecke gebraucht.
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Der Arbeitgeber kann (etwa mit einem Nutzungsreglement) privates Surfen und privaten E-Mail-Verkehr zulassen, einschränken oder ganz verbieten.
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Grundsätzlich muss die Arbeitszeit für die Erbringung der arbeitsvertraglichen Leistung und im Sinne des Arbeitgebers genutzt werden.
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Hat der Arbeitgeber privates Internetsurfen und die private Nutzung der Geschäfts-E-mail-Adresse nicht verboten, kann der Arbeitnehmende davon ausgehen, dass eine verhältnismässige private Nutzung der Einrichtungen zulässig ist.
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Stellt der Arbeitgeber im Rahmen einer anonymen Kontrolle eine missbräuchliche Internet- und E-Mail-Nutzung durch die Arbeitnehmenden fest, darf er nach vorgängiger Information mit Hilfe eines Überwachungsreglements eine personenbezogene Auswertung der Protokollierung veranlassen.
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Die arbeitsrechtlichen Sanktionen als Folge eines Missbrauchs des Internets am Arbeitsplatz für private Zwecke können je nach Art und Umfang des Missbrauchs bis zu einer fristlosen Kündigung reichen.
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Die Arbeitnehmenden müssen sich nicht jede Überwachung durch den Arbeitgeber gefallen lassen. Hat der Arbeitgeber eine solche ohne konkreten Missbrauchsverdacht und ohne vorgängige Information der Arbeitnehmenden durchgeführt, können die Überwachung und die daraus folgenden arbeitsrechtlichen Sanktionen als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung angefochten werden.
Dr. iur. Michael Merker lic. iur. Bettina Lienhard
Quelle: ZVInfo vom 10. Juni 2010
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Spontanbewerbungen: kostengünstiger Weg für Rekrutierer
Viele Unternehmen entdecken Spontan bewerbungen als Quelle für neue Mitarbeitende. Um sie effizient zu nutzen, braucht es spezifische Prozesse.
Alle zwei Sekunden trifft beim Internet-Suchmaschinen-Entwickler Google eine Bewerbung ein, der Grossteil davon ungefragt. Für den europäischen Chefrekrutierer Randy Knaflic ist die Dossierflut daher eine sprudelnde Quelle, um an gute Software-Experten heranzukommen. Beim Kos metikriesen L’Oréal gingen im vergange nen Jahr allein in Deutschland immerhin rund 6'500 Spontanbewerbungen ein. Dies entspricht fast der Hälfte der insgesamt knapp 14'000 Bewerbungen. Auch L’Oréal ist froh über die hohe Anzahl an Blind bewerbungen. «Da wir sehr viele Vakanzen haben, sind uns unaufgeforderte Bewerbungen hochwillkommen», sagte der Re cruiting-Verantwortliche Dennis de Munck erst kürzlich in einem Interview. «Wir schauen auf die Kompetenzen der Bewerber und nicht darauf, ob es zufällig eine offene Stelle gibt. Daher haben Blind bewerber bei uns sehr gute Chancen.»
Spontanbewerbungen sparen dem Unternehmen Kosten und Zeit Langsam, aber sicher entdecken auch immer mehr Schweizer Unternehmen den Wert von Spontanbewerbungen. Vor allem in einem ausgetrockneten Arbeitsmarkt stellen diese eine interessante Quelle an neuen Mitarbeitenden dar. Denn von qualifizierten Spontanbewerbungen können Unternehmen letztlich nur profitieren, sparen sie doch die Kosten für Stelleninserate oder Personalvermittlungsbüros sowie die Zeit für aufwändige Auswahlverfahren.
«Gerade für hochdotierte Stellen sind Spontanbewerbungen für uns eine kostengünstige und interessante Alternative», sagt etwa Roswitha Korte, Leiterin Recruiting bei der AXA Winterthur. Bei dem Versicherungskonzern gehen schweizweit gegen 3'000 Spontanbewerbungen pro Jahr ein. «Jede wird von uns ernst genommen und auf einen möglichen Einsatz des Bewerbers in einer passenden Funktion innerhalb unseres Unternehmens geprüft.» Ist keine passende Stelle offen, behält die Recruiting-Abteilung interessante Dossiers nach Rücksprache mit dem Bewerber für längstens sechs Monate bei sich.
Die Qualitätsunterschiede bei Spontanbewerbungen sind gross Auch die Coca Cola Beverages AG erhält regelmässig Spontanbewerbungen. Pro Woche, so Yves Lampreu, HR Business Partner Manager, ungefähr 25 Stück. «Für deren Selektion sind unsere HR Business Partner und die Young-Talents-Verantwortlichen zuständig.» Diese prüfen, ob sich für die Bewerber eine passende Einsatzmöglichkeit oder eine Temporäranstellung biete. «Weil die Qualitätsunterschiede bei Spontanbewerbungen häufig sehr gross sind und diese mit einem hohen adminis trativen Aufwand verbunden sind, stellen sie aber nur eine bedingt wichtige Rekrutierungsquelle dar.» Mit dem geplanten neuen Webauftritt könnte sich dies aber schon bald ändern. «Innerhalb unserer neuen Homepage planen wir ein Tool, mit dem Spontanbewerbungen künftig systematischer erfasst werden können», erklärt Yves Lampreu.
Etwas weiter geht die Grossbank Credit Suisse. Diese beschäftigt sogar ein spezielles Team für Spontanbewerbungen. Gemäss Sabina Hiestand, Leiterin Sourcing & Placement, kennt dieses die offenen Stellen und vermittelt geeignete Bewerbungen nach eingehender Analyse der Unterlagen an die für die offenen Stellen verantwortlichen Recruiting Manager. «Aus dieser Rekrutierungsquelle gehen immer wieder erfolgreiche Anstellungen hervor, dies primär im temporären Bereich.» Falls keine passenden Positionen zu vergeben sind, behält sich die Grossbank vor, geeignete Dossiers in Einverständnis mit dem Bewerber einige Zeit pendent zu halten.
Dossiers ohne jeden Bezug zum Unternehmen haben keine Chance Einen anderen Weg hat der Pharmariese Novartis gewählt. Dieser bearbeitet Spontanbewerbungen im Rahmen des normalen Personalprozesses. «Besonders willkommen sind uns Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen, da auf diese Weise ein fokussiertes Bewerbermanagement gewährleistet werden kann. Wir bieten den Bewerbern aber auch die Möglichkeit, ihren Lebenslauf in einer speziellen Datenbank zu hinterlegen, falls sich zum gegebenen Zeitpunkt keine passende Herausforderung finden lässt», sagt Hans Locher, Leiter HR Schweiz. «Diese Datenbank wird von unserer Staffing-Abteilung bei neuen offenen Stellen immer geprüft.»
Für die Alternative Bank Schweiz (ABS) sind Spontanbewerbungen gar ein kleiner Schatz, der aktiv bewirtschaftet wird. «Voraussetzung ist allerdings, dass der Bewerber über eine Vorstellung verfügt, in welche Abteilung er passen könnte und welche Einsatzmöglichkeiten bestehen», betont ABS-Personalleiterin Roswitha Kick. «Ist für eine interessante Bewerbung gerade keine passende Stelle frei, halte ich das Dossier pendent. Ergibt sich später eine Vakanz, laden wir diese Person sofort zum Gespräch ein.» Keine Chance haben – da sind sich alle Personalverantwortlichen einig – unübersichtliche, unvollständige und allgemein gehaltene Bewerbungsdossiers ohne jeglichen Bezug zum Unternehmen oder einer möglichen Stelle. Ebenso, wenn schon am abgegriffenen Papier ersichtlich ist, dass ein Dossier bloss herumgeschickt wird.
Es gibt aber auch Firmen, die ungefragt per Briefpost oder immer häufiger auch per E-Mail hereinflatternde Verkaufsdossiers von Bewerbern als eher mühsam emp finden, die sie mehr schlecht als recht bearbeiten oder gar sofort in den virtuellen oder realen Abfallkorb legen, egal ob diese von guter oder schlechter Qualität sind. «Wir bevorzugen Bewerbungen, die sich auf eine ausgeschriebene offene Position beziehen», betont Roger Kunz, Recruiting & Diversity Leader bei IBM Schweiz. Dies, weil IBM in der Regel sehr individuelle Profile suche und die Wünsche der Bewerbenden so besser berücksichtigt werden können. Und das Industrieunternehmen ABB erteilt spontanen Bewerbungen gar generell eine Abfuhr. «Es kommt äusserst selten vor, dass bei ABB Schweiz jemand aufgrund einer Spontanbewerbung eingestellt wird», sagt Mediensprecher Lukas Inderfurth. «Daran ändert auch die gute Konjunkturlage nichts.»
Quelle: http://www.personalradar.ch/ vom 1. Juni 2010
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Trotz Vermögen verbilligte Prämien
Wer in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, hat Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämien. Was ein bescheidenes Einkommen ist, definiert jeder Kanton selber. Zürich lässt sogar grosszügig Vermögen zu.
In den letzten Wochen haben gut 250 000 Haushalte im Kanton Zürich ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt erhalten. Sie wurden informiert, dass sie 2011 eine Verbilligung ihrer Krankenkassenprämien zugute haben. Sie brauchen lediglich das Formular unterschrieben zurückzuschicken, die Verbilligung erfolgt dann direkt über die Kasse. In den meisten Kantonen werden die Anspruchsberechtigten automatisch von den Behörden eruiert und müssen sich nicht selber darum bemühen.
Das ist aber schon die einzige Gemeinsamkeit bei der Prämienverbilligung, die den Kantonen bei der Umsetzung viel Spielraum lässt. Zwar schreibt das Krankenversicherungsgesetz vor, dass Personen in «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» eine Verbilligung bekommen sollen; überdies sind die Prämien von Kindern und Jugendlichen auch bei mittleren Einkommen um mindestens 50 Prozent zu reduzieren. Doch steht es den Kantonen frei, selber zu bestimmen, wo die Grenzen für untere und mittlere Einkommen liegen. Und diese machen von ihrer Freiheit ausgiebig Gebrauch.
Ein Freibetrag von 300 000 Franken Während etwa in Zürich eine alleinstehende Person bis zu einem steuerbaren Einkommen von 37 500 Franken eine Prämienverbilligung erhält, geht dieselbe Person in Luzern und St. Gallen bereits bei einem Einkommen von 25 000 Franken leer aus. Kommt dazu: In Zürich dürfen Anspruchsberechtigte sogar Vermögen bis zu 300 000 Franken haben, ohne dass ihnen davon auch nur ein Bruchteil ans Einkommen angerechnet wird. Kein anderer Kanton lässt so grosszügig Vermögen zu, ohne es zu berücksichtigen. Überall wird Gespartes zu einem bestimmten Prozentsatz – je nach Kanton zwischen 3 und 20 Prozent – ans Einkommen angerechnet.
«Zürich betreibt bei der Prämienverbilligung eine gezielte Mittelstandspolitik. Damit verfolgt der Kanton das ursprüngliche Ziel des Bundesrates, nicht nur die untersten, sondern auch mittlere Einkommen zu entlasten», sagt der Luzerner Professor Andreas Balthasar, Leiter des Instituts Interface, das im Auftrag von Bund und Kantonen mehrere Studien zur Prämienverbilligung verfasst hat. Das heisst jedoch nicht, dass Versicherte mit mittlerem Einkommen in Zürich in jedem Fall besser fahren. So kommen in Luzern die Familien besser weg: Sie erhalten bis zu einem steuerbaren Einkommen von 100 000 Franken verbilligte Prämien für Kinder und Jugendliche; in Zürich endet die Unterstützung schon bei einem Einkommen von 61 000 Franken.
Direkte Vergleiche zwischen den Kantonen sind jedoch nur in Einzelfällen möglich. Denn die Art und Weise, wie die Einkommensgrenzen festgelegt werden, variiert von Kanton zu Kanton. Oft sind die Berechnungsmethoden so kompliziert, «dass sie für Aussenstehende kaum zu durchschauen sind», stellt Experte Andreas Balthasar fest. In der Prämienverbilligung macht sich ein ausgeprägter Kantönligeist bemerkbar.
Fehlende Transparenz Ein gesamtschweizerischer Vergleich, der aufzeigt, wer in welchem Kanton in welchem Ausmass von der Prämienverbilligung profitiert, ist somit nur in einer aufwendigen Studie möglich, weshalb sich auch die nebenstehende Tabelle auf einige wenige Kantone im Umfeld von Zürich beschränkt. Dabei wäre Transparenz wichtig, so Balthasar, «das schafft Bürgernähe». Die Zürcher Methode, das steuerbare Einkommen als Basis zu nehmen, erfüllt dieses Kriterium: Jeder kann anhand seiner Steuererklärung auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt sofort sehen, ob er zu den Anspruchsberechtigten gehört. Ein einfaches Modell ist jedoch nicht gleichzeitig gerecht. So birgt dieses System auch Ungerechtigkeiten, indem es Personen ohne Vermögen gleich behandelt wie solche mit gleichem Einkommen und 300 000 Franken auf der hohen Kante.
Einfach und zugleich überzeugend ist das Aargauer System: Anspruchsberechtigt sind demnach all diejenigen, deren Prämienbelastung 11 Prozent des steuerbaren Einkommens überschreitet, inklusive ein Fünftel des Vermögens. Balthasar erinnert daran, dass auch der Bundesrat ursprünglich eine solche Prozentregel vorgesehen hatte. Das Parlament griff die Idee vor einigen Jahren im Rahmen der Debatte über die Revision der Krankenversicherung erneut auf, liess sie dann aber wieder fallen. Von einer einheitlichen und verständlichen Berechnungsmethode will man auch bei den Kantonen nichts wissen. Die heutigen Modelle seien gut abgestimmt auf die Sozialpolitik der jeweiligen Kantone, erklärt Michael Jordi, Zentralsekretär der Gesundheitsdirektorenkonferenz. Dem pflichtet Andreas Balthasar bei. Entscheidend sei letztlich, ob die Prämienverbilligung wirksam sei und den richtigen Leuten zugute käme. Beides sei der Fall, so Balthasar.
Wenn der Lohn sinkt Wie eingangs erwähnt, werden Anspruchsberechtigte automatisch aufgrund von Steuerdaten ermittelt und benachrichtigt. In Luzern und Basel-Stadt müssen die Versicherten die Verbilligung selber beantragen. Steuerdaten geben jedoch nicht die aktuelle Situation wieder. Das kann zu finanziellen Einbussen führen, etwa wenn jemand zwischenzeitlich sein Arbeitspensum senkt, die Stelle wechselt oder arbeitslos wird, und dadurch über längere Zeit eine Lohneinbusse erfährt. Da nützt es wenig, wenn die Prämienverbilligung erst drei Jahre später erfolgt. In solchen Fällen ermöglichen alle Kantone auf Antrag eine Neuberechnung des Anspruchs. Meist aber erst, wenn sich die finanziellen Verhältnisse wesentlich, um 20 bis 30 Prozent verschlechtern.
So ist es auch in Zürich gesetzlich festgelegt, doch hat das Sozialversicherungsgericht diese kantonale Regelung in einem Urteil vom September 2008 für verfassungswidrig erklärt. Demnach dürfen Versicherte eine neue Bemessung verlangen, sobald sie die Bedingungen für die Prämienverbilligung erfüllen. Wie bei einem Antrag für eine Neubemessung vorzugehen ist, erfahren Betroffene auf der zuständigen kantonalen Stelle für die Prämienverbilligung. Eine Zusammenstellung der Adressen sowie weitere Informationen zur Prämienverbilligung sind zu finden auf der Website des Bundesamtes für Gesundheit.
Quelle: Tagesanzeiger vom 31. Mai 2010
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Die Fallstricke bei Scheidung, Konkubinat und Selbstständigkeit
Der Staat regelt die Verhältnisse für verheiratete Angestellte und deren Familien. Wer im Konkubinat lebt, sich selbstständig macht oder scheiden lässt, muss sich vorsehen: Die Abweichung von der Norm kann fatale Folgen haben.
Viele beneiden die Schweiz um ihr Sozialversicherungssystem. Die Vorsorge fürs Alter, bei Invalidität und für die Hinterbliebenen im Todesfall basiert auf den drei Säulen staatliche AHV/IV, berufliche Vorsorge und freiwillige Vorsorge. Das System garantiert ein existenzsicherndes Einkommen im Alter oder bei Invalidität. Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit hingegen können Vorsorgelücken entstehen. Auch bei einem Todesfall, etwa wenn der Hauptverdiener stirbt, sind Hinterbliebene nicht immer genügend abgesichert. Das hat damit zu tun, dass das System hauptsächlich auf Angestellte und ihre Ehegatten zugeschnitten ist. Nur sie sind vom Obligatorium der beruflichen Vor sorge – also der zweiten Säule – erfasst. Ein weiterer Grund: Das System deckt generell den Einkommensausfall bei Erwerbsunfähigkeit bis zum Zusprechen einer IV-Rente ungenügend ab. Vor allem Geschiedene, Selbstständigerwerbende und unverheiratete Lebenspartner (Konkubinat) laufen Gefahr, in eine Vorsorgelücke zu fallen.
VORSORGELÜCKEN WEGEN SCHEIDUNG Ehepartner sind in der ersten Säule (AHV/IV) über den erwerbstätigen Ehegatten mit versichert. Bei einer Scheidung werden die während der Ehe geäufneten Ersparnisse hälftig auf die Ex-Eheleute aufgeteilt. Für die Hausfrau oder den Hausmann entsteht keine Lücke. Nach der Scheidung müssen sich Nichterwerbstätige bei der AHV anmelden und selber Beiträge ab liefern. Sonst wird die spätere Rente für jedes fehlende Beitragsjahr um 1⁄44 gekürzt. Die Beitragshöhe ist abhängig von den Einkommensverhältnissen, im Minimum sind es 460 Franken pro Jahr.
Wer für die Erziehung von Kindern unter 16 die Erwerbsarbeit ganz oder teilweise aufgibt, erhält pro Jahr eine Erziehungsgutschrift von der AHV/IV im Wert eines Jahreseinkommens von 41 040 Franken. Haben Geschiedene das gemeinsame Sorgerecht beibehalten, lässt sich die Höhe der AHV-Rente für den finanziell schwächeren Elternteil verbessern, wenn man ihm die ganze Erziehungsgutschrift anrechnen lässt. Bei alleinigem Sorgerecht erhält der Alleinerziehende den vollen Betrag. Auch die während der Ehe geäufneten Gut haben in der zweiten Säule, der Pensionskasse (PK), werden unter den Ex-Eheleuten hälftig aufgeteilt. Dem erwerbstätigen Ex-Ehegatten entstehen so Einbussen. Diese kann er auffangen, indem er sich wieder einkauft, was unter Umständen auch steuerlich vorteilhaft ist. Nach der Scheidung erworbene PK-Guthaben kann er ganz für sich behalten.
Alleinerziehende Ex-Ehepartner ohne volles Arbeitspensum dagegen erleiden Einbussen in der zweiten Säule. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag sollte darum auch einen Ausgleich in der PK enthalten, wenn genügend finanzieller Spielraum besteht. Dies wird bei der Scheidungsverhandlung oft vernachlässigt. Auch die Ersparnisse der Eheleute in der Säule 3a müssen geteilt werden, ausser wenn Gütertrennung vereinbart war oder die Einzahlungen aus dem Eigengut stammen. Nach der Scheidung können nur Erwerbstätige über diese Säule weiter vorsorgen.
Beim Tod des Ex-Ehegatten entfallen die Unterhaltsbeiträge. Hinterlassenenrenten werden nur unter gewissen Voraussetzungen bezahlt. Etwa wenn noch Kinder zu betreuen sind oder wenn Kinderlose bei der Scheidung schon älter als 45 Jahre sind und die Ehe mindestens zehn Jahre dauerte. Selbst diese Leistungen decken den Ausfall meist nicht vollständig ab. Solche Lücken lassen sich durch Begünstigung in einer Todesfallversicherung schliessen. Damit die Regelung auch Konfliktfälle übersteht, sollte die Begünstigung unwiderruflich sein und die Versicherungspolice an den unterhaltsberechtigten Ex-Ehegatten übergeben werden. Alleinerziehende sollten zudem prüfen, ob sie bei längerer Krankheit oder bei Unfall eine Entschädigung für eine Haushaltshilfe oder eine Betreuungsperson für die Kinder brauchen. Ein entsprechender Bedarf lässt sich bei der Krankenkasse oder bei einer Versicherung versichern.
RISIKO SELBSTÄNDIGKEIT Stellt schon die Möglichkeit einer Scheidung ein Vorsorgerisiko dar, erhöht die be rufliche Selbstständigkeit dieses um einiges. Denn wer sich selbstständig macht, verlässt zu einem grossen Teil den Schutzbereich der obligatorischen Versicherungen. Bei Krankheit oder Unfall deckt die Krankenkasse nur die Heilungskosten ab. Eine Kranken- oder Unfalltaggeldversicherung ist nicht obligatorisch. Lohnausfälle müssen Selbstständige deshalb unbedingt über eine private Erwerbsausfallversicherung abdecken. Dabei gilt: Je länger die Wartefrist bis zur Zahlung, umso günstiger sind die Prämien. Die Absicherung im Alter, bei Invalidität sowie für die Familie im Todesfall ist obligatorisch nur über die AHV/IV vorgesehen. Die Krux: Die Renten decken – auch in Verbindung mit Ergänzungsleistungen – nur den minimalen Lebensstandard ab. Wer sich und seine Angehörigen nicht so weit einschränken will, sollte deshalb zusätzlich vorsorgen, etwa freiwillig einer PK beitreten, sparen mit der Säule 3a oder eine Lebensversicherung ab schliessen.
HERAUSFORDERUNG KONKUBINAT Am kompliziertesten sind Vorsorge und Absicherung im Fall der nichtehelichen Partnerschaften. Obwohl das Konkubinat heute eine weitverbreitete Lebensform ist, existiert für den wirtschaftlich schwächeren Partner keine gesetzlich geregelte soziale Absicherung. So sind sie nicht wie Verheiratete über den Partner in der AHV/IV mitversichert, sondern müssen selber Beiträge abliefern. Bei einer Trennung sieht das Gesetz keine Alimente für den wirtschaftlich schwächeren Ex-Partner vor. Konkubinatspaare müssen sich al so weit mehr um Fragen der Absicherung kümmern als Ehepaare. Sinnvollerweise regeln sie möglichst viel in einem Konkubinatsvertrag, in dem etwa Alimentenzahlungen oder Abfindungen verbindlich vereinbart werden. Wie Geschiedene können Partner mit gemeinsamem Sorgerecht die Rentenhöhe des finanziell Schwächeren verbessern, wenn dieser die vollen Erziehungsgutschriften erhält.
SCHUTZ FÜR KONKUBINATSPARTNER Eine weitere Besserstellung der Hausfrau, des Hausmanns oder jenes Partners, der dem anderen in dessen Geschäft hilft, lässt sich durch einen Arbeitsvertrag erreichen. Als Arbeitnehmende können sie zudem mit der zweiten und dritten Säule vorsorgen. Ebenso sind Risiken bei Mutterschaft und Arbeitslosigkeit versichert. Stirbt ein Konkubinatspartner, lässt sich der Lebensstandard der Hinterbliebenen meist nur dank einer privaten Vorsorge halten. Lebenspartner erhalten nämlich keine Hinterlassenenrenten der AHV/IV. Auch die PKs sind nicht verpflichtet, eine Witwen-, Witwerrente oder Kapital auszuzahlen. Immerhin sehen inzwischen die Reglemente einiger PKs freiwillig Leistungen vor, und zwar bei Tod durch Krankheit. Beim Tod durch Unfall gibt es in der Regel nur Leistungen für Waisen. Mit einer Begünstigung im Testament oder im Erbvertrag sorgt man vor, dass Vermögen an den Partner geht. Aus der Säule 3a werden dem Partner auch ohne Verfügung Guthaben ausbezahlt oder eine versicherte Leistung erbracht, wenn eine der folgen den Voraussetzungen erfüllt ist:
• Der Verstorbene hat massgeblich für den Lebensunterhalt des Partners gesorgt. • Der Hinterbliebene kommt für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes auf. • Die Lebensgemeinschaft bestand im Todeszeitpunkt seit mindestens fünf Jahren.
Ist keine dieser drei Voraussetzungen erfüllt, kann der Partner trotzdem begünstigt werden, sofern das Paar kinderlos und unverheiratet ist. Dafür braucht es aber eine Erbeinsetzung in einem Testament und eine schriftliche Begünstigungserklärung bei der Vorsorgeeinrichtung. Scheidung, Konkubinat, Selbstständigkeit – Lebenssituationen, in denen die Vorsorge von grosser Bedeutung ist. Und auch wenn sich nicht alle eine private Spitzenvorsorge leisten können, sollten sie doch die Optimierungsmöglichkeiten ausschöpfen. Mit einer Analyse von Ist- und Sollzustand kann abgeklärt werden, welche Absicherungen sinnvoll, nötig und auch finanzierbar sind.
Quelle: Beobachter vom 28. Mai 2010
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Der bittere Abschied aus dem Wohlstand
Unbemerkt, aber stetig verabschiedete sich meine berufliche Karriere und verschwand, ohne eine Adresse zu hinterlassen. Das Resultat ist das Überleben in einer unbekannten Welt.
Ob die Kündigung Vor über zwei Jahren wie ein Paukenschlag kam oder macht, ist letztlich egal. Dass in der Firma vielen über 40-Jährigen gekündigt wurde, gab mir eher zu denken. Es gibt auch kein Rezept für einen würdevollen Abgang nach einer entwürdigenden Kündigung. Mit damals 52 Jahren klinkte ich mich aus und pilgerte von Einsiedeln Richtung Genf. Einfach Abstand gewinnen, abschalten und nicht darüber nachdenken, was noch kommt.
Rückblick mit Selbstkritik Vor 35 Jahren fing alles so hoffnungsvoll an. Eine dreijährige Bürolehre in einer weltweit tätigen Grossbank war der Anfang. Es folgte ein längerer Auslandaufenthalt mit einem Bildungs- und Kulturprogramm. Die eidgenössisch anerkannten Abschlüsse als Kaufmann und Werbeassistent waren weitere Etappen. 10 Jahre später folgte der Abschluss an der kaufmännischen Führungsschule.
Mit 48 Jahren erfüllte ich mir einen lang gehegten Wunsch: das Deutschdiplom der Zürcher Handelskammer. Da dachte ich: «Mensch, jetzt hast du alles richtig gemacht.» Und doch kommen im Nachhinein Zweifel auf. Beruht die aktuelle Situation letztlich auf den falschen Weiterbildungen? Denn auch nach zwei Jahren ist kein Ende der Arbeitssuche in Sicht. Absagen hinterlassen Spuren Wenn ich gefragt werde, wie ich mich fühle, gibt es eine Wahrheit und eine Höflichkeitsform. Höflich war ich in den letzten zwei Jahren gegenüber potenziellen Arbeitgebern, dem RAV und weiteren Institutionen. Der Wahrheit näher kommt, dass die dauernden Absagen Spuren hinterlassen. In stillen Minuten wächst die Wut. Nach 400 Tagen hörte der Geldsegen der Arbeitslosenkasse auf: ausgesteuert. Wer hart gespart hat, dem bleiben die Türen des Sozialamts verschlossen. Ebenso verschlossen bleiben die Lippen des zuständigen Personals in Dübendorf. Vor einem Jahr hiess es, ich sei zu früh dran. Beim zweiten Mal wusste das Personal nicht, was zu sagen war. Beim dritten Anlauf hiess es, weil ich noch keine Sozialhilfe beziehe, könne man nicht aktiv werden. Offensichtlich muss ich zuerst durch die gesellschaftlichen Erniedrigungen, bevor Rat und Unterstützung in Sicht sind. Ob dann noch die Kraft und Zuversicht reicht, all die Formulare auszufüllen, scheint mir heute eher undenkbar.
Job-Bus bietet Arbeitschancen Beim vierten Vorstoss im Stadthaus und nach hartnäckigem Nachfragen erfuhr ich vom Job-Bus, ein Angebot des Zweckverbands Soziale Dienste im Bezirk Uster. Die Arbeitschancen sind beschränkt und abhängig von regionalen Aufträgen. Ungewohnt war für mich deshalb das tägliche Ritual für die Arbeitszuteilung des bevorstehenden Tages. Als «Taglöhner» muss ich mich erst daran gewöhnen. Die Besammlung um 8.30 Uhr mit der anschliessenden Arbeitszuteilung entscheidet über einen guten oder schlechten Tag. Ich stehe jeweils pünktlich da. Mit mir warten bis zu zehn weitere «Taglöhner» in der Hoffnung, eine Arbeit zu ergattern - wenigstens für einen Tag. Der Gruppenleiter vom Job-Bus kommt. Die Unruhe steigt. Habe ich heute Glück? Kurze Bestandsaufnahme, wer vor Ort und einsatzfähig ist,. dann verliest er die Namen derjenigen, die heute arbeiten dürfen. Meiner ist nicht dabei.
Rentner rüsten auf Gerne würde man mit den anderen, die kein Glück hatten, einen Kaffee trinken gehen. Das Budget lässt das aber nicht zu. Ein weiterer Tag mit Warten bricht an. Ich erinnere mich gut an die erste Arbeit vom Job-Bus: Sie war für mich befreiend. Nicht wegen des Verdienstes, sondern des Selbstwertgefühls wegen. Es ist macht der Stundenlohn von 13 Franken, vielmehr die Bestätigung, dass wenigstens hier weder soziale Unterschiede
Quelle: Zürcher Oberländer vom 22. Mai 2010
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Wenn laut Test der Papi nicht der Papi ist
Ist es wirklich meins? Mehrere Tausend Kuckuckskinder werden Schweizer Männern jedes Jahr ins Nest gelegt. Viele zweifelnde Männer - aber auch Frauen - wollen sich deshalb per Vaterschaftstests endgültig Gewissheit verschaffen.
Das Fremdgehen liegt ihnen im Blut: Bei den sozial monogamen Blaumeisenweibchen sind oft 20 bis 30 Prozent der Eier vom Nachbarn befruchtet und nicht vom aufopfernden, nestbauenden und futterbringenden Männchen. Noch einen Tick dreister ist jedoch das promisk lebende Kuckucksweibchen. Denn es legt seine Eier bekanntlich einzeln in Nester kleinerer Singvögel und betreibt selbst keine Brutpflege. Doch Vogelmänner gelten als vertrauensselig; sie werden nicht einmal beim Anblick des riesigen Kuckuckskindes misstrauisch, das ihnen ins Nest gesetzt wurde.
Deutlich mehr Zweifel hegt da hingegen die Gattung Mensch. Und dies kommt nicht ganz von ungefähr. Denn vermeintliche Väter sind auch bei den Menschen erstaunlich oft nicht die biologischen, wie internationale Studien belegen. Auch hierzulande kommt es immer mal wieder vor, dass Frauen ihrem Partner ein Kind unterschieben, das von einem anderen Mann gezeugt wurde. «Laut unserer Erfahrung sind in etwa fünf Prozent der Kinder in der Schweiz sogenannte Kuckuckskinder», sagt Roland Spiegel, Spezialarzt für medizinische Genetik und Leiter des molekulargenetischen Labors der Genetica AG in Zürich.
Heimliche Tests sind verboten Das Labor der Firma Genetica AG ist eines von insgesamt zehn der vom Bund anerkannten Laboratorien in der Schweiz, welche Vaterschaftsabklärungen durchführen dürfen. Das private Labor profitiert vom Trend, dass offenbar immer mehr Männer — und auch Frauen sich Gewissheit verschaffen wollen, wer der tatsächliche Erzeuger ihres Kindes ist. «Es handelt sich dabei in erster Linie um aussergerichtliche Fälle, also um Anfragen von Privaten», erklärt Spiegel. Doch der Facharzt muss auch immer wieder Leute abweisen. «Die Nachfrage nach Vaterschaftstests ist mindestens doppelt so gross wie die später tatsächlich durchgeführte Anzahl Tests. Denn es gibt immer noch viele Personen, die nicht wissen, dass heimliche Vaterschaftstests verboten sind.» Die entsprechende Gesetzgebung wurde vor drei Jahren verschärft. Das Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen, welches die Menschenwürde schützen will, stellt seit dieser Zeit heimliche Vaterschaftstests, also wenn die Zustimmung nicht von allen Beteiligten vorliegt, unter Strafe: Es droht Gefängnis oder Busse.
Männer stellen Forderungen Wie das Bundesamt für Polizei auf Anfrage erklärt, wurden im letzten Jahr in der Schweiz offiziell insgesamt 1286 Vaterschaftstests durchgeführt. Fachleute schätzen jedoch, dass die Dunkelziffer um ein Mehrfaches höher ist; dass also Tausende ihren Test dennoch heimlich für einige Hundert Euro im Ausland machen lassen. «Viele Männer wählen diesen Weg, weil ihnen die Frauen oft keine andere Wahl lassen», sagt George Zimmermann, Sprecher der Interessengemeinschaft geschiedener- und getrennt lebender Männer. Denn DNA-Profile zur Klärung der Abstammung dürfen in der Schweiz nur erstellt werden, wenn die Mutter bei einem unmündigen Kind ihre schriftliche Zustimmung dazu gibt. «Doch dies ist längst nicht immer der Fall», erklärt Zimmermann. Viele gehörnte Ehemänner würden deshalb nach der Scheidung nicht selten auch noch für ihre Kuckuckskinder Zahlesel spielen.
«Wir fordern deshalb die Zulassung des Vaterschaftstests ohne Vetorecht der Mutter», hält Zimmermann fest. «Denn das heutige Recht hat mit Gleichstellung nichts zu tun.» Dennoch rät er längst nicht in jedem Fall einem Mann, einen Test durchzuführen. Denn manchmal seien die psychischen Folgeschäden für alle Beteiligten grösser als die finanziellen.
WAS DAS GESETZ ZUR VATERSCHAFT UND ZUM VATERSCHAFTSTEST SAGT Gemäss dem Zivilgesetzbuch gilt der Ehemann als rechtlicher Vater des Kindes, welches während der Ehe geboren wird (Art. 255 Abs. 1 ZGB}. Die Vaterschaft entsteht somit einzig gestützt auf die Vermutung, dass in der Ehe der Ehemann der Vater ist.
Doch weil der Gesetzgeber nur annimmt, dass das in der Ehe geborene Kind auch tatsächlich vom Ehemann ist, kann diese «Vaterschaftsvermutung angefochten werden. Zur Klage berechtigt sind der Ehemann, unter bestimmten Voraussetzungen auch das Kind selbst und die Eitern des Ehemannes, wenn dieser gestorben oder urteilsunfähig ist. Ist das Kind unehelich, kann der Vater das Kind vor oder nach der Geburt beim Zivilstandsamt anerkennen. Wird die Vaterschaft bestritten, kommt die Vormundschaftsbehörde zum Zug: Das Kind erhält einen Beistand, der sowohl die Frage der Vaterschaft (nötigenfalls mit einem Prozess) als auch des Unterhaltes des Kindes regeln muss. Diese Situationen führen häufig zur Durchführung eines Vaterschaftstests.
Ein solcher Test schafft fast zu 100 Prozent Klarheit. Dabei handelt es sich um eine DNA-Analyse. In der Regel braucht es dazu eine Speichelprobe von Mutter, Kind und möglichem Vater. Ein DNA-Analyse-Gutachten hat aber nur dann vor Gericht Gültigkeit, wenn das Labor über die Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Polizei verfügt. DNA-Profile zur Klärung der Abstammung dürfen erstellt werden, sofern die betroffenen Personen freiwillig und schriftlich zustimmen.
Quelle: Landbote vom 19. Mai 2010
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Lesbenpaar mit Kindern
In der Schweiz wachsen schätzungsweise 6'000 Kinder mit lesbischen und schwulen Eltern auf- eine Petition rüttelt am Adoptionsverbot.
Zwei Mütter, aber kein Vater - da-für zwei Samenspender. Martina Scheibling (39) und Maria von Känel (38) haben sich ihren Kinderwunsch durch eine Samenspende erfüllt. Heute sind sie Mütter von zwei Kindern; Iven (3)und Sina (I). Die Väter hat das lesbische Paar durch gemeinsame Bekannte kennengelernt. Das Wort «Vater findet es allerdings etwas. missverständlich. Denn die Samenspender übernehmen ausdrücklich keine Elternrolle. «(Wir verstehen uns als vollständige Familie», sagt Scheibling, «auch wenn wir zwei Frauen sind.» Einloser Kontakt zu den Spendern sei aber vorhanden. Die Umwelt reagiere meist positiv auf ihre Familiensituation. Manchmal würden sie erstaunte Blicke ernten, erzählt die Sozialarbeiterin. (Wenn der Sohn «Mama» ruft und dann gleich zwei Frauen auftauchen. Seit 2007 führt das Paar aus Greifensee im Kanton Zürich eine eingetragene Partnerschaft. Doch rechtlich weht ihnen ein rauer Wind entgegen. Ein gemeinsames Sorgerecht erhalten sie nicht.
15’000 Unterschriften Schwule und Lesben kämpfen seit Jahren für eine Änderung des Partnerschaftsgesetzes. Zwar haben sie seit 2007 das Recht, als Einzelperson ein Kind zu adoptieren,als Paar aber verlieren sie diese Möglichkeit. «Eine ungerechtfertigte Diskriminierung»,findet der Verein Familienchancen. Am 15. Juni reicht er deshalb eine Petition ein – 15’000 Unterschriften wurden bereits gesammelt.«Eine Neubeurteilung des Gesetzes ist vor allem auch dem Kind dienlich», sagt der Zürcher SP-Politiker Mario Fehr, der sich seit Jahren für die Rechte Homosexueller einsetzt. Denn bisher ist neben der gemeinsamen Adoption auch die Stiefkind-Adoption nicht erlaubt. Mit der. Folge, dass etwa bei einem lesbischen Paar die Partnerin der leiblichen Mutter vor dem Gesetz keinerlei rechtliche Ansprüche auf das Kind hat. Stirbt die Mutter oder kommt es zu einer Trennung, verliert das Kind mit der Co-Mutter eine der wichtigsten Bezugspersonen. Zumindest die Stiefkind-Adoption sei deshalb politisch mehrheitsfähig,glaubt Fehr. Das war 2005,als das Partnerschaftsgesetz vom Volk angenommen wurde, nicht der Fall. Die Frage der Adoption wurden aus taktischen Gründen fallen gelassen, um die Vorlage nicht zu gefährden. In Ländern wie Deutschland, Finnland oder Israel ist die Stiefkindadoption bereits möglich. Andere Länder wie etwa Norwegen, Schweden oder Holland gehen sogar noch weiter. Dort ist auch die gemeinsame Adoption erlaubt. In der Schweiz seien die Chancen,als Einzelperson ein Kind zuadoptieren, sehr gering, sagt Veronika Weiss, fachliche Leiterin der Schweizerischen Fachstelle für Adoption. Der Forderung nach einem Adoptionsrecht für schwule und lesbische Paare kann sie aber nicht nur Positives abgewinnen:«Homosexuelle Eltern könnten eine zusätzliche Belastung für ein Adoptivkind bedeuten, das häufig bereits unter der Trennung von der leiblichen Mutter leidet».
Junge Generation will Kinder Fachleute schätzen, dass in der Schweiz etwa 6000 Kinder in Familien mit homosexuellen Eltern,sogenannten Regenbogenfamilien,aufwachsen - und, es werden immer mehr. Sowohl die Schweizer Schwulenorganisation Pink Cross als auch die Lesbenorganisation LOS verzeichnen einen Anstieg an homosexuellen Paaren mit Kinderwunsch. «Vor allem bei den 20- bis 30-Jährigen», sagt Uwe Splittdorf, Geschäftsleiter von Pink Cross Bern, «ist der Wunsch nach einem Baby starkvorhanden». Doch die Familiengründung gestaltet sich für diese Paare schwierig. Neben der Adoption als Paar ist auch die künstliche Befruchtung für lesbische Frauen in der Schweiz verboten. Nicht aber im Ausland. In Dänemark,Schweden, Holland, Belgien oder England beispielsweise ist die künstliche Befruchtung für gleichgeschlechtliche Paare erlaubt. Der Gang ins Ausland ist darum neben der Samenspende durch einen Bekannten – vielfach ein schwuler Freund - der am häufigsten gewählte Weg lesbischer Paare, um sich den Kinderwunsch zu erfüllen.
«Parentfinder» im Internet Unterstützung in der Familienplanung erhalten homosexuelle Menschen durch den Zusammenschluss von «Family Project». Regelmässig organisiert die Gruppe Treffen für betroffene Schwule und Lesben. Auf ihrer Website«familyproject.ch» findet sich sogar ein «Parentfinder», eine Plattform,wo Paare Annoncen aufgegeben können, um einen potenziellen Samenspender oder eine mögliche Kindsmutter kennenzulernen. Ein Angebot, das erschreckend pragmatisch daher kommt. Doch nicht selten entstehen aus den so geknüpften Bekanntschaften Regenbogenfamilien.
Gleich gute Erziehung Kritiker bemängeln, dass eine Familie mit homosexuellen Eltern kein geeignetes Umfeld für ein Kind darstellt. Es brauche eine Mutter- und Vaterfigur, damit sich das Kind gut entwickeln könne und nicht in seiner sexuellen Identitätsfindung gestört werde. Die Forschung widerlegt allerdings solche Standpunkte. Die Mehrheit der wissenschaftlichen Studien zeigt, dass geschlechtsunabhängige Faktoren entscheidend für die Entwicklung des Kindes sind. 2001 haben die Soziologen Judith Stacey und Timothy J. Biblarz 21 mehrheitlich amerikanische Studien über Kinder mit homosexuellen Eltern untersucht. Ihr Ergebnis: Diese Kinder entwickeln sich genauso gut wie Kinder in traditionellen Familien. Auch eine deutsche Studie über Kinder in Regenbogenfamilien aus dem Jahr 2009 zeigt, dass die homosexuelle Orientierung von Eltern kein Hinderungsgrund für eine gelungene Erziehung darstellt.
Nichts verheimlichen Eine Herausforderung für Regenbogenfamilien bleibt laut der deutschen Psychologin Lisa Herrmann-Green der Umgang mit der gesellschaftlichen Abwehrhaltung gegenüber der Homosexualität. Auch wird es noch immer als selbstverständlich angesehen,dass ein Kind einer heterosexuellen Familie entstammt. Deshalb trage eine gute Aufklärungsarbeit. der Eltern gegenüber der Umwelt zu einer gesunden Entwicklung des Kindes bei. Auch das lesbische Paar Scheibling und von Känel findet es wichtig, offen auf ihre Mitmenschen zuzugehen. Die Frage nach dem «Papi» tauche oft auf, sagt Martina Scheibling. «Wir müssen uns immer wieder outen». Doch gerade auch für die Kinder sei es wichtig, dass Transparenz herrsche, betonen beide.«Wir verheimlichen nichts».
Quelle: St. Galler Tagblatt vom 18. Mai 2010
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Der Traum vom Arbeitsplatz zu Hause
Warum nicht öfter von daheim aus arbeiten? Das «Home Office» macht Schule, bringt aber nicht nur Vorteile.
Der Pendler ist ein gestresster, unglücklicher Mensch. Frühmorgens zwängt er seinen müden Körper in überfüllte Züge, schiebt sich mit den Massen durch Unterführungen und wartet vor roten Ampeln, um schliesslich im tristen Büroalltag anzukommen, wo ihn schlecht gelaunte Kollegen, endlose Sitzungen und Kleidervorschriften erwarten.
Wer weniger pendelt, ist zufriedener – den Schluss ziehen längst nicht nur die Schweizer Ökonomen Bruno Frey und Alois Stutzer aus ihren Untersuchungen. Manch ein Angestellter träumt ab und an vom Arbeitsplatz daheim. Im Freizeitlook vor dem Laptop sitzen und die Geschäfte vom Balkon aus erledigen – wer wünscht sich das nicht? Morgen Dienstag kann der Traum in Erfüllung gehen. Bundesrat Moritz Leuenberger ruft zusammen mit Firmen wie Swisscom, Microsoft Schweiz oder der Gesundheitsorganisation Swica zum ersten nationalen «Home Office Day» auf. Der Aktionstag soll Betriebe und Beschäftigte dazu motivieren, öfter mal von zu Hause aus zu arbeiten.
Arbeiten statt pendeln Profitieren würde davon nicht nur die Umwelt, die ohne tägliche Pendlerströme weniger stark verschmutzt würde. In der Wirtschaft verspricht man sich von regelmässiger Heimarbeit auch Produktivitätsgewinne. So spart der Schweizer Erwerbstätige laut HSG-Professor Oliver Gassmann mit einem «Home Office»-Tag im Schnitt nicht nur 40 Minuten Arbeitsweg – Zeit, die er für Mehrarbeit aufwenden könnte. Daheim sei auch die Konzentration höher, weil man nicht wie der durchschnittliche Bürolist alle 11 Minuten unterbrochen werde und dann wieder 8 Minuten brauche, um zurück bei der Sache zu sein. Das alles mache Erwerbstätige ausgeglichener und leistungsfähiger. Der Telecomkonzern Swisscom spricht von «zufriedeneren und produktiveren Mitarbeitenden». Durch Heimarbeit entstehen den Unternehmen auch geringere Kosten. Da Bürofläche gespart und Schreibtische geteilt werden können, lassen sich laut Experten die Ausgaben pro Arbeitsplatz um bis zu 30 Prozent reduzieren. Auch deshalb macht Heimarbeit bei immer mehr modernen Arbeitgebern Schule – von IBM bis Swiss Re.
Ein Karrierekiller Tatsächlich verliert die physische Präsenz am Arbeitsplatz im Informationszeitalter an Bedeutung. Im Werk steht die Produktion ohne Fabrikarbeiter still. Der Wissensarbeiter hingegen kann seine Leistung heute meist auch von zu Hause aus erbringen. Seine Anwesenheit im Büro ist nicht erforderlich. Bei Swisscom können beispielsweise rund zwei Drittel aller Mitarbeitenden in der Schweiz auch von daheim aus auf die nötigen Firmendaten zugreifen. Grenzen gibt es dennoch. So kann zu viel Heimarbeit nicht nur zur sozialen Isolation führen. Eine Umfrage des Personalberaters Korn/Ferry unter 1320 Führungskräfte weltweit legt auch nahe, dass man zu Hause schlechtere
Karrierechancen hat, wer ständig im Büro präsent ist. Es fehlt der Smalltalk mit den Arbeitskollegen. Es fehlt ein funktionierendes Netzwerk. Wer nicht vor Ort ist, wird demnach eher übergangen. Vergessen. Im Team aber wird der motivierte Mitarbeiter registriert, gar gebraucht, wie die Ökonomen Armin Falk und Andrea Ichino erforscht haben. Die beiden Professoren schwören auf einen «Kollegeneffekt», wonach Teams zusammen klar produktiver sind, wie wenn jeder für sich werkelt. Die Starken ziehen die Schwächeren mit. Man spornt sich an und setzt sich gegenseitig unter Leistungsdruck. Die soziale Kontrolle funktioniert. Somit bleibt die Heimarbeit auch unter den Experten umstritten. Vielleicht pendeln auch deshalb noch immer Millionen von Beschäftigten jeden Tag in ihre Büros.
Quelle: Tagesanzeiger vom 17. Mai 2010
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Internet verdrängt Berufsberatung
Zahl der Informationsgespräche bei Berufs-,Studien- und Laufbahnberatern geht zurück. Gleichzeitig informieren sich immer mehr Ratsuchende im Internet über ihre Möglichkeiten. Beratern bleiben die schwierigen Fälle. Die neueste, eben erschienene Schweizerische Berufsberatungsstatistik bestätigt den Trend der letzten Jahre: Immer weniger Ratsuchende gehen für Informationsgespräche in die öffentliche Berufsberatung. Die direkten Informationsgespräche haben seit 2002 (210’974 Gespräche) auf 159’004 Gespräche im letzten Jahr abgenommen. Ebenfalls immer weniger gefragt ist das Ausleihen von Informationsmitteln. Waren im Jahr 2002 noch rund 585750 Mal Broschüren über die Beratungstische gegangen, waren es 2009 noch 239’800. Insgesamt wurden die Berufsinformationszentren und Infotheken entsprechend weniger besucht.
WWW im Vorteil Die Berufsberatungsstatistik 2009 gibt auch gleich eine Antwort, warum die Nachfrage nach direkten Gesprächen und Informationsmaterial so stark zurückgegangen ist: «Schuld» ist in erster Linie das Internet. Verbuchte die Website www.berufsberatung ch vor sieben Jahren gerade mal 36’420 Abfragen, sind es inzwischen über 120 Mal mehr. Andrea Egli, Präsidentin der Fachvereinigung für Berufsberatung (FAB), sagt auf Anfrage dieser Zeitung: «Das Internetangebot wurde in diesem Bereich die letzten Jahre massiv ausgebaut. Schulisch starke Schülerinnen und Schüler und viele Erwachsene finden sich dort bestens zurecht.» Das klassische Informationsgespräch über berufliche Möglichkeiten brauche es dadurch Viel weniger. Wer einen Blick auf die genannte Website wirft, stellt umgehend fest, dass die Informationen über Berufe, Perspektiven und Weiterbildungsmöglichkeiten in der Tat umfassend und fundiert sind. Und was für Nutzerinnen und Nutzer besonders wichtig ist: Die Angaben sind aktuell. Kerngeschäft im Wandel. Das eigentliche Kerngeschäft der Berufs -, Studien- und Laufbahnberatung hat sich durch das Internet und die neuen Angebote in der Begleitung von Jugendlichen entsprechend gewandelt. Es ist gemäss Andrea Egli aber nicht so, dass die Berufs-, Studien- und Laufbahnberater heute nicht mehr gefragt seien. Im Gegenteil: «Den Beratern bleiben die komplexeren und aufwendigeren Fälle. Der Beruf ist anspruchsvoller geworden»), zieht sie Bilanz.
Jutta Röösli, Vorstandsmitglied der Schweizerischen Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Berufs- und Studienberatung (KBSB),. teilt diese Beobachtung: «Die Berufsberaterinnen und -berater gehen heute näher ran. Sie sind zum Beispiel direkt in den Schulen aktiv und arbeiten mit den Jugendlichen ganz konkret an individuellen Projekten. Das ist manchmal ganz schön komplex.» Die äusseren Einflüsse auf Berufsentscheidungen wie Eltern, Berufswünsche, Berufsmöglichkeiten, Ziele, Bildungshintergrund oder sozialer Status hätten deutlich zugenommen. Laut Andrea Egli von der FAB müssen Beraterinnen und Berater heute zudem vermehrt mit diversen Fachpersonen zusammenarbeiten, die Jugendliche in Coachingund, Case-Management-Angeboten begleiten, bis sie eine Lernstelle oder eine Anschlusslösung gefunden haben. Unter dem Strich haben die Berufsberater selber in der Schweiz im letzten Jam über 26’200 SchnupperIehren vermittelt. Wie die Fachfrauen betonten, sind die Beraterinnen und Berater wegen der Wirtschaftskrise auch in den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren vermehrt gefragt. Zudem wurden 2009 deutlich mehr Laufbahnberatungen für Erwachsene durchgeführt. Hier ist die Nachfrage im Vergleich mit 2008 gemäss Statistik um vier Prozent auf 42400 gestiegen. Die zahlreichen beruflichen Möglichkeiten, die es heute gibt, machen Entscheidungen offensichtlich nicht nur für Jugendliche komplizierter.
Quelle: Berner Zeitung vom 15. Mai 2010
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Projekt eSchKG
Mit Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 wird seit 1. Januar 2007 die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen nicht mehr durch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts, sondern durch das Bundesamt für Justiz wahrgenommen.
Das Bundesamt für Justiz hat deshalb im Einvernehmen mit dem Schweizerischen Bundesgericht das Projekt eSchKG gestartet. Dabei wurde zusammen mit den kantonalen Betreibungsämtern und deren Software-Lieferanten die technisch-organisatorische Infra-struktur geschaffen, über die Gläubigerinnen und Gläubiger auf elektronischem Wege dem nach Wohnsitz der Schuldnerin resp. des Schuldners zuständigen Betreibungsamt ein Be-treibungsauskunftsbegehren und ein Betreibungsbegehren stellen können. Für Private wird dazu ein sog. "elektronischer Betreibungsschalter" entwickelt und im Internet zur Verfügung gestellt.
Quelle: Bundessamt für Justiz
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Das elektronische Betreibungsportal
Damit wurde eine Infrastruktur geschaffen, die es ermöglicht, Betreibungsbegehren online einzureichen. Welche Vorteile und Möglichkeiten dies mit sich bringt, erklärt Giovanni Borrelli, Geschäftsführer der Collecta AG.
Was versteht man unter eSchKG? Das Bundesamt für Justiz hat beschlossen, die elektronische Betreibung einzuführen. Unter dem Projektnamen eSchKG soll bis 2011 die technisch-organisatorische Infrastruktur geschaffen werden, um Betreibungsbegehren auf elektronischem Wege abzuwickeln. Bis heute verfügen zirka 50 Betreibungsämter über eSchKG. Um eSchKG zu nutzen, ist eine Registrierung notwendig. Das heisst, der Bund stellt ein Netzwerk zur Verfügung, bei dem man sich als Mitglied anmelden muss. Als Mitglied geht man einen Vertrag mit dem Bund ein und kann somit identifiziert werden.
Wie heikel ist es in Bezug auf den Datenschutz, Betreibungsbegehren online abzuwickeln? Der Datenverkehr erfolgt verschlüsselt. Also die Daten gehen zu keinem Zeitpunkt lesbar übers Internet. Die Sicherheitskriterien sind sehr hoch und erfüllen hohe Standards.
Welche Verbesserungen bringt die eSchKG-Einführung mit sich? Die Vorteile liegen auf der Hand: weniger Administration, schnellere Abläufe und tiefere Kosten. Der Prozess erfolgt papierlos und somit entfallen die Einschreibegebühren bei der Post. Völlig neu ist die Möglichkeit der Statusabfrage. Das heisst, man kann den Verlauf oder den Status des Be-treibungsbegehrens beim entsprechenden Amt online verfolgen. Für Unternehmen besonders vor-teilhaft ist es, wenn sie über ein eSchKG-kompatibles Debitorenprogramm verfügen.
Eröffnen sich durch dieses Projekt auch neue Möglichkeiten? Prinzipiell bleibt der Betreibungsprozess derselbe. Die Änderungen sind primär organisatorischer Art. Es ermöglicht den Gläubigern und Ämtern eine effizientere Arbeitsweise. Insbesondere für die Betreibungsämter bedeutet es eine enorme Erleichterung, müssen sie die Formulare nicht mehr abtippen, die per Post eingesandt werden. Deshalb steht zur Diskussion, dass die Begehren günstiger werden. Aber bis jetzt ist dem nicht so.
Bietet der elektronische Betreibungsschalter eine Hilfestellung bei der Erfassung? Ja, der vom Bund angebotene elektronische Betreibungsschalter erklärt den Betreibungsprozess und die gesetzlichen Grundlagen. Wir gehen noch einen Schritt weiter. Ein Unternehmen oder eine Privatperson kann sich bei uns registrieren. Wir prüfen die Daten und erteilen die Zulassung. Anschliessend kann der Kunde oder die Kundin das elektronische Betreibungsbegehren stellen. Der Vorteil: die erfassten Daten des Begehrens werden gespeichert und können für sämtliche weiteren Betreibungsschritte verwendet werden.
Das Projekt eSchKG steckt ja noch in den Kinderschuhen. Wie läuft es? Die Probleme, die man heute noch damit hat, sind softwaretechnischer Natur. Aber der Anwender spürt davon nichts. Er profitiert davon, dass er sein Betreibungsbegehren nicht mehr wie bis anhin per Post verschicken muss und dass es vom Handling her einfacher ist. Mittlerweile sind dem eSchKG rund 50 von den 700 bestehenden Betreibungsämtern angeschlossen.
Wie geht mit eSchKG weiter? Ab 1. Januar 2011 muss jedes Betreibungsamt elektronisch erreichbar sein. Bis dahin haben die entsprechenden Stellen Zeit, ihr Amt auszurüsten. Es ist aber vorgesehen, dass jene Ämter, die intern noch nicht soweit sind, einen elektronischen Briefkasten bekommen. Das Begehren läuft dann nicht in ihr internes System, aber sie sind elektronisch ansprechbar.
Ist das neue System bereits ausgeklügelt oder sind noch weitere Optionen denkbar? Die heutige Version eSchKG 1.0 ermöglicht das elektronische Einreichen des Betreibungs-begehrens. Was noch ansteht, sind das Fortsetzungs- und Verwertungsbegehren sowie die Betreibungsauskunft, um nur das Wichtigste zu nennen. Diese werden mit eSchKG 2.0 eingeführt, das per 1.1.2013 starten soll. Ziel ist es ja, die wesentlichen Schritte des Betreibungsprozesses online abzuwickeln.
Quelle MEDIAPLANET vom 17. Mai 2010
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Bund schickt Knaben in die USA zurück
Kindsrechte des Dreijährigen werden missachtet
Das Bundesgericht schickt einen dreijährigen schweizerisch amerikanischen Knaben in die USA zurück. Die Schweizer Mut ter war vor über zwei Jahren nach der Trennung vom Vater des Kin des, mit dem sie nicht verheiratet war, legal in ihre Heimat zurück gereist. Als sie mangels Visum nicht in die USA zurückreiste, verlangte der Vater die Rückkehr des Kindes.
Experten kritisieren, dass der Knabe keinen Rechtsvertreter er halten hat und zwischen Mutter und Vater keine Mediation durch geführt worden ist. Beides steht seit dem 1. Juli 2009 im Gesetz. Kinderpsychologe Heinrich Nu fer wirft den Instanzen vor, ihre Verantwortung für das Kind ein mal mehr nicht wahrzunehmen. Der Entscheid sei weit entfernt von einer kindgerechteren Handha bung des Rückführungsabkom mens, wie es mit dem neuen Bun desgesetz beabsichtigt wurde. Zu dem wäre ein Sorgerechtsverfah ren ohne physische Anwesenheit der Mutter und des Kindes in den USA möglich gewesen. «Die Rech te des Kindes wurden völlig über gangen, indem seine Interessen im ganzen Verfahren nie unabhängig durch einen eigenen Rechtsbei stand vertreten werden konnten.» Andreas Bucher, emeritierter Gen fer Professor für internationales Privatrecht und Mitautor des Ge setzes: «Das Bundesgericht beach tet das Gesetz nicht.» Erst hatte es Garantien verlangt, um eine Tren nung von Mutter und Kind bei der Einreise zu verhindern. Beim letz ten Urteil Ende April sah es die Bedingungen ohne Änderung der Fakten für erfüllt an.
Unklar ist, wann das Gericht über das Sorgerecht entscheidet Die Anwältin des Vaters begrüsst die Rückkehr, da das Verfahren sonst weiter verzögert worden wä re. Zudem hätte eine Mediation am Schluss wenig Sinn ergeben. Auch sei das Kind noch sehr klein und könnte von einem Kinderan walt nicht direkt befragt werden. Die Mutter fliegt in acht Tagen in die USA. «Mein Sohn tauscht eine kindgerechte Umgebung gegen eine ungewisse Zukunft», sagt sie. Der Vater muss die mit tellose Frau minimal unterstüt zen. Unklar ist, wann das Gericht über das Sorgerecht entscheidet. Nufer fordert, dass sich die Schweiz in den USA mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln da für einsetzt, dass die Interessen des Kindes gewahrt werden.
Quelle: Sonntagszeitung vom 16. Mai 2010
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Was Sie schon immer wissen wollten
Getrennt- oder Zusammenschreibung von Verbindungen mit original
In Verbindung mit einem Substantiv bildet original das Bestimmungswort einer Wortzusammensetzung, die stets zusammengeschrieben wird: Originalfassung, Originaltitel, Originalton. Ist das Bestimmungswort ein Eigenname, wird im Allgemeinen mit Bindestrich gekoppelt: ein Original-Beuys. Steht original vor einem Adjektiv, wird es meist als Attribut zu diesem Adjektiv verwendet und getrennt von ihm geschrieben: original Aachener Printen, original Schweizer Uhren. Aber nur zusammen: originalverpackte Ware.
Umgangssprachlich wird original auch als Satzadverb im Sinne von „wirklich, tatsächlich” eingesetzt: Da hat mich doch dieser miese Statist original an die Wand gespielt. So ist der Satz Der Koch verwendet Original-Permakartoffeln mit original Effelder Spargel zu umschreiben mit: „Der Koch verwendet echte Permakartoffeln mit echt Effelder Spargel” (d. h., „echt” bezieht sich hier auf „Effelder”). Dagegen ist der Satz Der Koch verwendet original Permakartoffeln mit originalem Effelder Spargel zu umschreiben mit: „Der Koch verwendet tatsächlich Permakartoffeln mit echtem Effelder Spargel” (d. h., „echtem” bezieht sich in diesem Beispiel nicht auf „Effelder”, sondern auf „Effelder Spargel”).
Hätten Sie’s gewusst?
festkochend / mehligkochend
Wenn von festkochenden Kartoffeln oder anderem Festkochendem die Rede ist, schreibt man „festkochend” zusammen: Für Pellkartoffeln sind festkochende Sorten geeignet. Gleiches gilt für halbfestkochend: Folienkartoffeln bereitet man aus halbfestkochenden Kartoffeln zu. Die getrennt geschriebenen Varianten „fest kochend, halbfest kochend” sind zwar nach den Rechtschreibregeln nicht auszuschliessen – gebräuchlicher und von uns empfohlen ist aber in jedem Fall die Zusammenschreibung. Auch für mehligkochend ist die Zusammenschreibung zu empfehlen: Kartoffeln des Kochtyps mehligkochend.
Quelle: Duden Newseltter
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Vortragsangst: Wie ein Krimi im Kopf
Die Mehrheit der Studierenden leidet vor Referaten unter Angstsymptomen. Dabei gibt es einfache Methoden, die Angst zu bekämpfen. Bei Medikamenten ist dagegen Vorsicht geboten.
An den meisten Fakultäten gehört das Halten von Vorträgen zum prüfungsrelevanten Teil des Studiums. Trotzdem gibt es im Gegensatz zu Basel (siehe Interview unten) weder an der ETH noch an der Uni Zürich spezifische Veranstaltungen zum Umgang mit der Angst vor dieser Situation. Dies, obwohl eine Mehrheit der Studierenden mehr oder weniger stark darunter leidet, wie Markus Diem, Psychologe und Studienberatungsleiter an der Uni Basel, schätzt. Dass man locker vor Menschen sprechen kann, wird an den Unis stillschweigend vorausgesetzt – obwohl es an den Gymnasien kaum thematisiert wird und auch souveräne Redner nicht vom Himmel fallen.
Du musst dich stellen Dabei kann man die Angst, solange sie noch nicht krankhaft geworden ist, mit einfachen Methoden besiegen. Eine Kurzanleitung in Zusammenarbeit mit Markus Diem und Ulrich Frischknecht, Leiter der psychologischen Beratungsstelle der Uni Zürich: Eine Erfolg versprechende Diät, bei der man bloss seine Ernährung umstellen oder sich mehr bewegen müsste, gibt es nicht. Ebenso wenig kann man sich von einer Angst kurieren, wenn man sich ihr nicht stellt. Diem wie Frischknecht raten deshalb zu grosser Skepsis vor im Internet angebotenen Methoden, die eine Befreiung von Stress und Ängsten durch schmerzlosen «Hirnhälftenzauber» und Ähnliches versprechen.
«Jedes Ausweichen vergrössert die Angst», sagt Diem. Trotzdem sollte man sich auch nicht gleich als Rednerin vor einer Hundertschaft von internationalen Experten anmelden. Die Gefahr wäre gross, dass man sich kurz davor doch wieder krankmeldet. Und das wäre kontraproduktiv, wie Diem betont: «Unser Gehirn würde abspeichern, dass so ein Vortrag tatsächlich etwas ganz Grässliches ist und dass man ihm besser ausweicht.» Der «Krimi im Kopf», wie es der Psychologe umschreibt, käme dann erst recht ins Laufen.
Als ideal bezeichnet Diem die Gründung einer Art «Selbsthilfegruppe»: den Vortrag vor Kollegen halten, die dasselbe Problem haben und mit denen man sich austauschen kann. Und dann sei das Einzige, was nachhaltig helfe: «Üben, üben, üben.» Wirksam sind auch Entspannungsübungen wie die Muskelrelaxation nach Jacobson, Autogenes Training oder Yoga (siehe auch Interview).
Die guten Medis Direkt und sofort die Angst stoppen können angstlösende psychoaktive Medikamente (Benzodiazepine) wie Xanax oder Temesta. Diese können zur Bewältigung einer besonders entscheidenden und stressigen Situation hilfreich sein, meint Frischknecht – allerdings nur, wenn die Dosis stimmt. Und die muss bei diesen rezeptpflichtigen Mitteln unbedingt im Vorfeld von einem Arzt eingestellt werden. Wenn man zu viel einnimmt, warnt Frischknecht, kann das dazu führen, dass man gleichgültig wird. Das wäre dann auch keine gute Voraussetzung für das Halten eines Vortrags.
Zu beachten ist ferner, dass die Medikamente kein bisschen zur Lösung des Problems beitragen: Mit dem Nachlassen der Wirkung kehrt auch die Angst zurück. Diese einfach mit dem Nachwerfen der nächsten Pille zu bekämpfen, wäre dann keine gute Idee: Nach einer gewissen Zeit machen die auch in der Drogenszene beliebten «Benzos» schwer abhängig. Und der Entzug ist mindestens so brutal wie bei Heroin.
Zuletzt noch etwas Tröstliches: Meist würde dem nervositätsgeplagten Referenten ein etwas genaueres Betrachten des Publikums reichen, um dem Krimi in seinem Kopf jede Spannung zu nehmen. Riccarda Stampa, Organisatorin der Tutorate in Basel, gibt nämlich zu bedenken, dass die Mitstudenten während Vorträgen ihre Aufmerksamkeit meist stärker ihrem Laptop als dem Referenten zuwenden – «und sogar der Professor hört oft nur mit einem Ohr zu».
Die Psychologin Ursina Bircher (24) leitet an der Uni Basel ein Tutorat zu Vortrags- und Prüfungsangst
«Erst mal tief durchatmen»
Ursina Bircher, hatten Sie auch schon weiche Knie bei Uni-Vorträgen? Ich hatte eigentlich nie ernsthafte Vortragsangst. Aber die Überwindung, die es am Anfang des Studiums dazu braucht, kenne ich.
Wie kamen Sie dazu, das Tutorat zu leiten? Ich wurde von der Studierendenorganisation Skuba angefragt. Neben dem Bachelor in Psychologie habe ich vom Sport her Erfahrungen im Umgang mit Stresssituationen, und ich interessiere mich allgemein für die Abläufe im Körper. Die Symptome sind zu einem grossen Teil körperlich: erhöhter Puls, erhöhter Blutdruck, erhöhte Muskelspannung und Schweissausbrüche. Und auf dieser Ebene kann man auch ansetzen.
Wie das? Ich empfehle vor allem, über die Atmung zu arbeiten. Dies ist sehr einfach: Wenn man nur schon die Hand auf den Bauch legt, beruhigt das die Atmung. Wenn man dies 10, 20 Sekunden vor dem Vortrag macht, dazu zwei- bis dreimal tief durchatmet – dann ist man schon viel ruhiger.
Wirkt das nicht seltsam, wenn ich vor meinem Publikum erst mal mit der Hand auf dem Bauch tief durchatme? Nein. Ich habe das schon mehrfach ausprobiert und dann nachgefragt: Es war niemandem etwas aufgefallen.
Das Tutorat hat bis heute viermal stattgefunden. Gibt es schon Erfolgsmeldungen? Ja, durchaus. Leute mit Vortragsangst haben berichtet, dass es schon viel besser gelaufen sei. Insbesondere das mit dem Atmen habe gut funktioniert: Die Studierenden hätten sich nach der Übung viel wohler gefühlt beim Sprechen vor der Gruppe.
Quelle: Tagesanzeiger vom 10. Mai 2010
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Die Schweizer Mütter schneiden schlecht ab
vor acht Jahren belegten sie noch Platz 1
Die Schweiz belegt im aktuellen Weltranking der Kinderrechtsorganisation «Save the Children» zur Lage der Mütter nur noch Platz 15. Das ist ein Rang schlechter als im Vorjahr. In Norwegen, Australien, Island und Schweden geht es den Müttern am besten. Das Schlusslicht bildet Afghanistan.
Das Hilfswerk verglich zum 11. Mal Bildung, Gesundheit, den finanziellen und politischen Status der Mütter in 160 Ländern. Vor acht Jahren war die Schweiz auf Platz eins. Seit 2004 hat sie es jedoch nie mehr unter die Top Ten geschafft. Das mittelmässige Ergebnis der Schweiz ist auf kurzen Mutterschaftsurlaub, Lohnungleichheit und geringe Zahl an Politikerinnen im National- und Ständerat zurückzuführen. In diesen Bereichen schneiden die skandinavischen Länder ausnahmslos besser ab. «Im Unterschied zur Schweiz funktioniert die Krippenstruktur in Skandinavien», sagt Asa Sjöberg von «Save the Children» Schweiz. Hier ortet Sjöberg auch den grössten Handlungsbedarf für die Schweiz.
Wirklich alarmierend ist die Situation der Mütter in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara. Diese machen auch acht der zehn Staaten am unteren Ende der Rangliste aus. In Niger stirbt jede 7. Frau während der Schwangerschaft.
Quelle: Sonntagszeitung vom 9. Mail 2010
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Schweizweit mindestens 1000 Fälle von Kindesmisshandlungen
Jedes fünfte Kind ist jünger als ein Jahr alt – Täter sind zu 80 Prozent Familienangehörige Das Ausmass der Kindesmisshandlungen zeigt erstmals eine schweizweite Pilotstudie an Kinderkliniken. «Wir gehen da von aus, dass es jährlich mindestens 1000 Fälle gibt, die an Kinderkliniken entdeckt werden», sagt Markus Wopmann, Leiter der Fachgruppe Kinderschutz an den Schweizer Kinderkliniken und Chefarzt der Klinik für Kinder und Jugendliche am Kantonsspital in Baden.
Die Zahl ist eine realistische Hochrechnung. 2009 wurden 785 Fälle gemeldet, allerdings fehlen fast alle Westschweizer Spitäler. Am häufigsten sind körperliche Misshandlungen (29 Prozent), gefolgt von sexuellem Missbrauch (28) und Vernachlässigungen (27). Fast jedes siebte Kind wird psychisch misshandelt. Auch Vernachlässigungen können schwerwiegende Folgen haben. Wopmann erwähnt ein schielendes Kind, das nicht rechtzeitig behandelt wurde und auf einem Auge erblinden wird.
Die Hälfte aller misshandelten Kinder ist im Vorschulalter, jedes Fünfte ist jünger als ein Jahr alt. Die Täter sind zu 80 Prozent Familienangehörige, 7 Prozent sind Fremde. «Erschreckend, vor allem weil die tatsächliche Zahl der Opfer noch höher ist», sagt der Kinderpsychologe Heinrich Nufer. Gerade psychische Misshandlungen würden häufig nicht bemerkt. Auffallend ist mit 10 Prozent die Zahl der noch nicht volljährigen Täter, beim sexuellen Miss brauch sind es sogar 20 Prozent. Die Opfer sind zu drei Vierteln Mädchen, bei den anderen Misshandlungen ist das Geschlechterverhältnis ausgeglichen.
«Kindesmisshandlung ist eine wichtige Diagnose und um ein Mehrfaches häufiger als Krebserkrankungen bei Kindern», sagt Wopmann. Er wünscht sich eine höhere Aufmerksamkeit, denn Misshandlungen würden noch nicht überall gleich gut erkannt. Viele Fälle werden während eines normalen Spitalaufenthalts entdeckt.
Quelle: Sonntagszeitung vom 9. Mail 2010
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Weniger Geld wegen Kopftuch
Freiburg kürzt Musliminnen, die sich bedecken, die sozialleistungen2 Freiburg die Stadt Freiburg hat mehreren Musliminnen die Sozialleistungen gekürzt, weil die Frauen bei der Arbeit das Kopftuch nicht ablegen wollten. Der Sozialdienst der Stadt Freiburg wollte sie in einem Arbeitsintegrationsprogramm beschäftigen. In einem Fall sollten mehrere muslimische Frauen Kinder nach Schulschluss betreuen. Die Stadt teilte den Frauen mit, das gehe nur ohne Kopftuch – doch die Musliminnen weigerten sich. In einem anderen Fall wollte eine Muslimin auf das Kopftuch nicht verzichten, obwohl der Arbeitgeber darauf bestand, weil es eine Arbeit im Verkauf war. Den Frauen hat die Stadt die Sozialleistungen für drei Monate um 15 Prozent gekürzt.
«Es darf nicht sein, dass Frauen wegen des Kopftuchs keine Arbeit finden und deshalb jahrelang in der Sozialhilfe bleiben», sagt die zuständige Freiburger Sozialdirektorin Marie-Thérèse Maradan (SP). Es gebe im Islam keinen Zwang, ein Kopftuch zu tragen. «Das tun diese Frauen freiwillig. Deshalb dürfen wir von ihnen verlangen, dass sie das Tuch ablegen, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern», sagt Maradan. Wenn ein Schweizer zu viel Alkohol trinke oder morgens nicht aus dem Bett komme und deshalb an keinem Arbeitsintegrationsprogramm teilnehme, verfüge sie dieselben Abzüge. Vom Vorwurf des Rassismus und Amtsmissbrauchs ist Maradan kürzlich vom Kantonsgericht freigesprochen worden. Gegen die Kürzungen ist ein weiterer Rekurs hängig.
Zürichs Sozialvorsteher gegen generelle Kleidervorschriften Ruedi Hofstetter, Chef des Sozialamts des Kantons Zürich, bestätigt, auch in seinem Kanton hätten die Sozialdienste Fälle, in denen religiöse Vorschriften die Integration von Klienten verhinderten. Er wartet gespannt auf den Entscheid in Freiburg, denn die Rechtslage sei unklar: «Es ist wünschenswert, wenn ein Sozialamt einer grösseren Stadt einen Musterfall gerichtlich überprüfen lässt, damit wir wissen, ob solche Kürzungen zulässig sind.» Die Religionsfreiheit jedenfalls genüge nicht, um einen bedingungslosen Anspruch auf Sozialhilfe zu begründen, glaubt Rolf Mägli, Leiter der Sozialhilfe Basel. Die Verfassung schreibe die Mitwirkung der in Not geratenen Person vor. «Wenn sich jemand aufgrund religiöser Vorstellungen weigert, bei der Integration mitzuhelfen, wären Sanktionen möglicherweise begründbar», sagt Jurist Mägli.
Walter Schmid, Präsident der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, ist gegen solche Sanktionen. «Die Sozialhilfe darf nicht jeden, der sich unkonventionell kleidet, abstrafen.» Natürlich gebe es Arbeiten mit Kundenkontakt, die einen gewissen Auftritt verlangten. Wer sich dafür nicht eigne, sollte dazu nicht gezwungen werden, so Schmid.
Auch Martin Waser, Sozialvorsteher der Stadt Zürich, will keine generellen Kleidervorschriften. Meist seien fehlende Sprachkenntnisse oder Qualifikationen der Grund, warum diese Frauen keine Arbeit fänden. Für Qaasim Illi, Sprecher des Islamischen Zentralrats Schweiz, ist das Vorgehen der Freiburger diskriminierend. «Es darf die Entscheidung Arbeitsstelle oder Islam nicht geben.» Verhandlungsspielraum sieht er keinen. «Das Kopftuch ist Teil des Kultus, das ist nicht verhandelbar. Eine Frau darf das Kopftuch nicht ablegen, wenn sie am Arbeitsplatz ist», sagt Illi.
Quelle: Sonntagszeitung vom 9. Mail 2010
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Ines S. Die junge Witwe aus Ostdeutschland gewinnt einen Rechtsstreit um eingefrorene Eizellen. Von David Nauer, Berlin
Ihr toter Mann darf Vater werden
Für die 29-jährige Ines S. geht ein Wunsch in Erfüllung. Die Ostdeutsche kann Mutter werden, endlich ein Baby bekommen – auch wenn der Vater des Kindes seit zwei Jahren tot ist. Sie darf sich künstlich befruchten lassen, wie gestern ein Gericht entschieden hat. Der Fall von Ines und Sandro S. berührt ganz Deutschland. Das Paar hatte jahrelang versucht, Nachwuchs zu zeugen. Weil es auf natürlichem Weg nicht klappte, probierten es die Eheleute mit künstlicher Befruchtung.
Doch bevor Ines S. schwanger wurde, starb ihr Mann bei einem Motorradunfall. Übrig blieben die Eizellen und Spermien, eingelagert im Gefrierfach der Babyklinik in Neubrandenburg. Als die Witwe ihren Kinderwunsch trotz allem umsetzen wollte, stellten sich die Ärzte quer, weigerten sich, die Zellen herauszugeben. Das Argument: Laut dem deutschen «Embryonenschutzgesetz» dürfen Samen eines Toten nicht für eine Befruchtung benutzt werden. Die Klinik fürchtete, sich strafbar zu machen.
Im Grund geht es um die Frage, wann das Leben beginnt, wann ein Mensch als gezeugt gilt. Bei der künstlichen Befruchtung werden Eizellen im sogenannten Vorkernstadium eingefroren. Die Spermien sind dann bereits eingedrungen, der Prozess der Befruchtung steckt aber noch ganz am Anfang. Rechtlich gesehen, handelt es sich noch nicht um Embryonen.
Die Anwältin der Witwe stellte sich dennoch auf den Standpunkt, die Zeugung sei bereits erfolgt, dazu brauche es noch keine erste Zellteilung. «Wenn das Spermium in die Eizelle eindringt, ist der Mensch im Ursprung festgelegt», sagt sie. In erster Instanz entschied das Landgericht Neubrandenburg vergangenes Jahr anders und gab der Klinik recht. Ei und Samenzelle müssten vollständig verschmolzen sein, erst dann sei die Befruchtung vollzogen, befanden die Richter. Das Oberlandesgericht in Rostock hat dieses Urteil jetzt revidiert. Die Klinik muss die künstlich befruchteten Eizellen der Witwe herausgeben. Nur die Verwendung des Samens eines Mannes nach dessen Tod sei strafbar, erklärten die Richter gestern. «Im zu entscheidenden Fall ist der Samen aber schon vor dem Tod des Ehemanns der Klägerin verwendet worden», urteilten sie.
Ines S. hat viel Zeit und Geld in ihren Kampf investiert. Alle sollten sehen, wie glücklich sie und ihr Sandro gewesen waren: Auf einer eigens eingerichteten Homepage (www.kiwu-witwe.de) veröffentlichte die Witwe Hochzeitsfotos und zeichnete ihre Liebesgeschichte nach. Sie wolle, erklärte sie, dass «ein Stück meines Mannes weiterlebt». Auch ihr Gatte habe sich von Herzen ein Kind gewünscht. Das sei seit ihrer Verlobung klar gewesen. Die Öffentlichkeit wusste Ines S. stets auf ihrer Seite. In einer Online-Umfrage waren fast 90 Prozent der Meinung, die Witwe habe ein Recht darauf, von ihrem toten Mann schwanger zu werden. Nur Stunden nach der gestrigen Urteilsverkündung war das Forum der Website voller Gratulationsschreiben. Der Tenor: «Herzlichen Glückwunsch, die Gerechtigkeit hat gesiegt.»
Nun will die Büroangestellte aus Mecklenburg-Vorpommern nach Polen fahren. Eine Klinik im grenznahen Stettin soll helfen, ihren Kinderwunsch wahr werden zu lassen. Die Witwe – und möglicherweise baldige Mutter – hat schon vorgesorgt: In ihrer 3-Zimmer-Wohnung ist ein Kinderzimmer geplant.
Quelle: Tagesanzeiger vom 8. Mai 2010
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Der Beobachter-Familienmonitor - interessante Beiträge!  |
ALLES WAS RECHT IST - Das Amtsgeheimnis
Ein mutmassliches Polizeifoto von Hannibal Ghadhafi, eine vertrauliche Beschlagnahmeverfügung gegen den Bundesrat, Dokumente aus einem Strafverfahren gegen den damaligen Armeechef Nef: Die Öffentlichkeit verfolgt gebannt das Geschehen,Medienschaffende reiben sich die Hände. Nur: In all diesen Fällen ist zu prüfen, ob das Amtsgeheimnis verletzt wurde. Den Tätern droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Zu einer Verurteilung kommt es aber nicht immer: Zwei Mitarbeiterinnen des Zürcher Sozialdepartements, welche der «Weltwoche» interne Akten zuspielten, wurden letzten Herbst erstinstanzlich freigesprochen (Urteil GG090260 des Bezirksgerichts Zürich vom 17. September 2009 – noch nicht rechtskräftig).
Gesamter (interessanter!) Artikel: 
Quelle: ZVInfo 04/2010
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Aufhebung der Bedenkfrist im Scheidungsrecht
Bundesrat hat ZGB-Revision auf den 1. Februar 2010 in Kraft gesetzt
Bern. Ehegatten, die eine Scheidung auf gemeinsames Begehren beantragen, müssen nach Anhörung durch das Gericht nicht mehr nach einer Bedenkzeit von zwei Monaten den Scheidungswillen und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bestätigen. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Februar 2010 in Kraft gesetzt.Die Änderung des ZGB hebt die von der Praxis wiederholt kritisierte obligatorische Bedenkzeit auf. Es bleibt in Zukunft dem Gericht überlassen, ob es die Eheleute nötigenfalls zu mehreren Anhörungen einladen will. Die Gesetzesänderung tritt unter dem Vorbehalt in Kraft, dass kein Referendum dagegen ergriffen wird.
Änderung ZGB: 
Medienmitteilungen, EJPD, 14.12.2009
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Schweizer zahlen 2 Milliarden zu viel fürs Handy
Gemäss dem Internet-Vergleichsdienst Comparis geben Handybesitzer massiv zu viel fürs Telefonieren aus. Der Dienst gibt einen Spartipp ab. Für viele wäre Prepaid die bessere Lösung: Handy-Nutzerinnen 2005 in Zürich.
Verglichen mit der Umfrage vom Vorjahr ist das Sparpotenzial für Handybesitzer um 200 Millionen Franken zurückgegangen, wie Comparis.ch am Sonntag mitteilte. Das hat laut einem Telecom-Experten des Vergleichsdiensts mit dem Boom der sogenannten Smartphones wie dem iPhone zu tun, mit dem viele Kunden auch auf ein günstigeres Abonnement gewechselt hätten. Das Potenzial bleibt aber gross. Comparis.ch veranschlagt es aufgrund seiner Umfrage bei 5810 Handynutzern auf 1,9 Milliarden Franken, davon knapp 1,2 Milliarden bei der Marktführerin Swisscom, 330 Millionen bei Sunrise und 400 Millionen bei Orange.
Prepaid-Option nicht von vornherein ausschliessen Laut comparis.ch ist es unklug, sich von vornherein nicht für Prepaid-Produkte zu interessieren. Drei Viertel der Handykunden würden nämlich mit einer günstigen Prepaid-Lösung wenigstens fürs Telefonieren weniger bezahlen müssen, heisst es. Laut comparis.ch war Aldi Mobile in 55 Prozent der analysierten Fälle am günstigsten, Coop Mobile in 20 Prozent der Fälle. Auch für Kunden, die das mobile Internet nutzen, ist gemäss Mitteilung in den wenigsten Fällen ein Abo die günstigste Wahl. Laut der Erhebung war das Prepaid-Angebot von Coop Mobile mit zusätzlicher Datenoption in fast zwei Dritteln der Fälle das günstigste.
Nur Wenige wollen wechseln Bei der Kundenzufriedenheit schwang die Migros obenaus, die das Netz der Swisscom nutzt. Ihre Kunden bewerteten sie mit der Note 5,4, wobei nebst dem Preis die Gesprächsqualität, die Netzabdeckung, die Hotlines, und die Übersichtlichkeit der Kundeninformationen berücksichtigt wurden. Aldi landete mit 5,3 auf dem zweiten Platz, dahinter folgten Yallo und Swisscom mit 5,2 beziehungsweise 5,0. Sunrise erhielt eine 4,5 und Orange eine 4,4. Entsprechend der mehrheitlich guten Noten will auch nur ein kleiner Teil der Kunden - 15 Prozent - den Anbieter auf den nächsten Termin wechseln. 62 Prozent wollen bleiben, wobei die Unterschiede unter den drei wichtigsten Anbietern gross sind. Bei der Swisscom wollen laut comparis.ch acht Prozent weg, bei Sunrise 21 Prozent und bei Orange sogar 27 Prozent. (oku/ap)
Quelle: Tagesanzeiger vom 03.Januar 2010
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