Das Bundesgericht erklärt im zur Publikation vorgesehenen Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, dass Hobbykosten der Kinder aus dem Überschuss zu finanzieren und nicht im Barbedarf zu berücksichtigen sind. Es hält weiter fest, dass der Überschussanteil der Kinder auf einen fixen Betrag festgesetzt werden kann, wenn sonst der Lebensstandard während des Zusammenlebens überstiegen würde. Schliesslich erklärt das Bundesgericht für die Berechnung des Steueranteil des Kindes im Barbedarf die proportionale Methode für anwendbar. Die Leistungen an das Kind, wie Unterhalt und Familienzulagen, sind ins Verhältnis zum steuerbaren Einkommen des empfangenden Elternteils zu setzen. In dem Verhältnis ist auch der zuvor errechnete Steuerbetrag auf Elternteil und Kind aufzuteilen.