Vermögensverzehr für Unterhaltszahlungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass Vermögen zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen angezehrt werden darf, sofern es sich nicht um Erbschaftsvermögen handelt. Handelt es sich um Erbschaftsvermögen, muss ein Ausnahmefall vorliegen. Das Bundesgericht hat dazu einen Sachverhalt beurteilt.